(1) Der Ortseinsatzleiter und sein Stellvertreter werden von den Berg- und Naturwächtern eines Ortseinsatzgebietes gewählt.
(2) Dem Ortseinsatzleiter obliegt:
a) | die Koordinierung der Tätigkeit der Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes, | |||||||||
b) | die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes und Rechnungsabschlusses an den Bezirksleiter. |
(3) Der Ortseinsatzleiter ist an die Weisungen des Bezirksleiters gebunden.
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