§ 11 Stmk. BN 1977 Der Ortseinsatzleiter

Stmk. BN 1977 - Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Ortseinsatzleiter und sein Stellvertreter werden von den Berg- und Naturwächtern eines Ortseinsatzgebietes gewählt.

(2) Dem Ortseinsatzleiter obliegt:

a)

die Koordinierung der Tätigkeit der Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes,

b)

die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes und Rechnungsabschlusses an den Bezirksleiter.

(3) Der Ortseinsatzleiter ist an die Weisungen des Bezirksleiters gebunden.

In Kraft seit 01.09.1977 bis 31.12.9999
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