(1) Der Landestag setzt sich aus dem Landesvorstand, den Bezirksleitern und deren Stellvertretern zusammen.
(2) Der Landestag ist vom Landesleiter oder von der Aufsichtsbehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
(3) Auf Antrag von mindestens 6 Bezirksleitern ist der Landestag vom Landesleiter ebenfalls einzuberufen.
(4) Dem Landestag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über
a) | die Satzung, | |||||||||
b) | die Wahl des Landesleiters, | |||||||||
c) | die Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes, | |||||||||
d) | die Wahl der Rechnungsprüfer, | |||||||||
e) | den Tätigkeitsbericht, | |||||||||
f) | den Rechnungsabschluß, | |||||||||
g) | Beiträge und Umlagen, | |||||||||
h) | das Arbeitsprogramm mit dem Voranschlag, | |||||||||
i) | den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Landesleiters oder eines anderen Mitgliedes des Landesvorstandes (§ 13 Abs.6), | |||||||||
j) | die Ernennung von Ehrenmitgliedern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht. |
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