(1) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat sich innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Verlautbarung dieses Gesetzes Satzungen zu geben.
(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich der Organe und die Wahl der Organe näher zu regeln.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle und die Anstellung von Personal zu enthalten.
(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleisten.
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