(1) Soweit der Aufwand der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht nicht durch Eigenmittel gedeckt werden kann, hat die Landesregierung für die Bereitstellung der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittel zu sorgen.
(2) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
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