Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024
(1) Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen.
(2) Der Landesleiter beruft den Landestag und den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in diesen Organen.
(3) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters führt sein Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs.1 und 2.
In Kraft seit 01.09.1977 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 Stmk. BN 1977
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Stmk. BN 1977 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 Stmk. BN 1977