Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
(1) Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sind die bestellten Berg- und Naturwächter.
(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat ihren Sitz in Graz.
(3) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
In Kraft seit 01.09.1977 bis 31.12.9999
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