(1) Der Bezirkstag setzt sich aus der Gesamtheit der in einem politischen Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter zusammen.
(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter mindestens einmal im Jahr oder, wenn ein Drittel der Ortseinsatzleiter dies verlangt, binnen einer Woche einzuberufen.
(3) Dem Bezirkstag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über
a) | die Wahl des Bezirksleiters (Stellvertreters) aus dem Kreis der in diesem Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter, | |||||||||
b) | den Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstellen, | |||||||||
c) | den Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß des Bezirksleiters, | |||||||||
d) | das Arbeitsprogramm, | |||||||||
e) | den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Bezirksleiters (Stellvertreters) oder eines Ortseinsatzleiters (Stellvertreters) (§ 13 Abs.7). |
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