(1) Auf Antrag der Bezirkseinsatzstelle wird der Anwärter bei Vorliegen der im § 15 geforderten Voraussetzungen von der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zum Berg- und Naturwächter bestellt; sodann ist seine Angelobung vorzunehmen und ihm nach Rechtskraft der Bestellungein mit einem Lichtbild versehener Ausweis (Anlage 1) sowie ein Dienstabzeichen (Anlage 2) auszufolgen. Das Dienstabzeichen ist an der rechten Brustseite zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzuweisen. Der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.
(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu geloben, daß er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird.
(3) Der Berg- und Naturwächter ist Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich er jeweils tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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