§ 16 Stmk. BN 1977 Bestellung und Angelobung

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag der Bezirkseinsatzstelle wird der Anwärter bei Vorliegen der im § 15 geforderten Voraussetzungen von der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zum Berg- und Naturwächter bestellt; sodann ist seine AnglobungAngelobung vorzunehmen und ihm nach Rechtskraft des Bescheides einder Bestellungein mit einem Lichtbild versehener Ausweis (Anlage 1) sowie ein Dienstabzeichen (Anlage 2) auszufolgen. Das Dienstabzeichen ist an der rechten Brustseite zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzuweisen. Der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu geloben, daß er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird.

(3) Der Berg- und Naturwächter ist Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich er jeweils tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1977 bis 31.12.2013

(1) Auf Antrag der Bezirkseinsatzstelle wird der Anwärter bei Vorliegen der im § 15 geforderten Voraussetzungen von der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zum Berg- und Naturwächter bestellt; sodann ist seine AnglobungAngelobung vorzunehmen und ihm nach Rechtskraft des Bescheides einder Bestellungein mit einem Lichtbild versehener Ausweis (Anlage 1) sowie ein Dienstabzeichen (Anlage 2) auszufolgen. Das Dienstabzeichen ist an der rechten Brustseite zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzuweisen. Der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu geloben, daß er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird.

(3) Der Berg- und Naturwächter ist Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich er jeweils tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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