(1) Die bisher nach dem Gesetz vom 24.Jänner 1953, LGBl.Nr.4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, vorgenommene Angelobung eines Bergwächters gilt als Bestellung im Sinne des § 16 Abs.1.
(2) Die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Bezirkseinsatzleiter sowie die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten bis zur Konstituierung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe als Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.
(3) Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die Landesregierung nach Anhörung der im Abs.2 angeführten Organe eine vorläufige Satzung zu erlassen, die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.
(4) Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzung zu erfolgen.
(5) Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dientausweise mit der Bezeichnung „Bergwacht“ bleiben für die Dauer von 3 Jahren in Geltung.
0 Kommentare zu § 24 Stmk. BN 1977