§ 21 Stmk. BN 1977 Ehrenamtlichkeit und Kostenersatz

Stmk. BN 1977 - Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Berg- und Naturwächter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen eines Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Organen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sowie für die Teilnahme an Schulungen.

In Kraft seit 01.09.1977 bis 31.12.9999
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