(1) Die Berg- und Naturwächter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen eines Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Organen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sowie für die Teilnahme an Schulungen.
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