a) | Wer sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, seine Identität gemäß § 19 Abs.2 bekanntzugeben, oder | |||||||||
b) | eine Beweissicherung gemäß § 19 Abs.3 verhindert, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro bestraft. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001
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