§ 23 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
  1. a)Litera aWer sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, seine Identität gemäß § 19 Abs.2 bekanntzugeben, oderWer sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, seine Identität gemäß Paragraph 19, Absatz , bekanntzugeben, oder
  2. b)Litera beine Beweissicherung gemäß § 19 Abs.3 verhindert,eine Beweissicherung gemäß Paragraph 19, Absatz , verhindert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro bestraft§ 23 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 17.06.2024
  1. a)Litera aWer sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, seine Identität gemäß § 19 Abs.2 bekanntzugeben, oderWer sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, seine Identität gemäß Paragraph 19, Absatz , bekanntzugeben, oder
  2. b)Litera beine Beweissicherung gemäß § 19 Abs.3 verhindert,eine Beweissicherung gemäß Paragraph 19, Absatz , verhindert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro bestraft§ 23 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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