§ 10 Stmk. BN 1977 Der Bezirksleiter

Stmk. BN 1977 - Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Bezirksleiter und für jeden Gerichtsbezirk ein Stellvertreter werden von den Ortseinsatzleitern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(2) Die Aufgaben des Bezirksleiters sind:

a)

Koordinierung der Tätigkeit der Ortseinsatzleiter,

b)

Durchführung des Arbeitsprogrammes,

c)

Erstattung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Wege des Bezirkstages an den Landesvorstand.

In Kraft seit 01.09.1977 bis 31.12.9999
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