§ 1 SchwG-VO Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des § 1 TGG, die Schweine halten. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des Paragraph eins, TGG, die Schweine halten.
§ 2 SchwG-VO Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.Ziffer einsBetrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
- 2.Ziffer 2Stall: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in einem festen, geschlossenen Gebäude innerhalb eines Betriebes;
- 3.Ziffer 3Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes lüftungstechnisch und epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;
- 4.Ziffer 4Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält;
- 5.Ziffer 5Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
- 6.Ziffer 6Mastbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zucht- oder Aufzuchtbetrieben bezieht und diese bis zur Schlachtung hält;
- 7.Ziffer 7kombinierter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt;
- 7a.Ziffer 7 aStallhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten;
- 8.Ziffer 8Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne Stall, lediglich mit Schutzeinrichtungen;
- 9.Ziffer 9Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben;
- 9a.Ziffer 9 aOffenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung;
- 10.Ziffer 10Biosicherheitsmaßnahmen: alle präventiven Maßnahmen, die der Verminderung des Risikos des Eintrages und der Ausbreitung von Krankheitserregern dienen;
- 11.Ziffer 11Kompartiment: Gruppe von Betrieben, die bestimmte, rechtlich definierte Haltungsbedingungen anwenden; alle Betriebe in einem Mitgliedstaat der EU, die derartige Haltungsbedingungen anwenden, können als Kompartiment betrachtet werden;
- 12.Ziffer 12amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin: Amtstierarzt/Amtstierärztin der zuständigen Behörde oder ein/eine vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflicher Tierarzt/bestellte freiberufliche Tierärztin;amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin: Amtstierarzt/Amtstierärztin der zuständigen Behörde oder ein/eine vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG bestellter freiberuflicher Tierarzt/bestellte freiberufliche Tierärztin;
- 13.Ziffer 13VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, eingerichtete elektronische Veterinärregister.VIS: das gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, eingerichtete elektronische Veterinärregister.
§ 3 SchwG-VO Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen
Haltungsanforderungen
- (1)Absatz eins,Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß Paragraph 4, – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
- 1.Ziffer einsMast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
- 2.Ziffer 2Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
- 3.Ziffer 3kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
- (3)Absatz 3,Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.
§ 4 SchwG-VO Anforderungen an Freilandhaltungen und andere besondere Haltungsformen
- (1)Absatz eins,Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann die Haltung von Schweinen, welche
- 1.Ziffer einsauf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke in umfriedeten Weiden gemästet werden und
- 2.Ziffer 2nach der Verbringung auf die Alm zur Verwendung gemäß Z 1 nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,nach der Verbringung auf die Alm zur Verwendung gemäß Ziffer eins, nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
nach Durchführung einer Risikoanalyse gewähren. Die Haltung dieser Tiere hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen. - (3)Absatz 3,Schweine aus Haltungen gemäß Abs. 2 sind nach Ende der Alpung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.Schweine aus Haltungen gemäß Absatz 2, sind nach Ende der Alpung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.
- (4)Absatz 4,Die Bewilligung im Sinne des Abs. 2 ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau unter Angabe der LFBIS-Nummer der Alm, dem Namen und der Anschrift des Eigentümers/der Eigentümerin der Tiere, der Anzahl der gehaltenen Schweine, sowie dem Tag des Verbringens auf und von der Alm, unverzüglich im VIS einzutragen.Die Bewilligung im Sinne des Absatz 2, ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau unter Angabe der LFBIS-Nummer der Alm, dem Namen und der Anschrift des Eigentümers/der Eigentümerin der Tiere, der Anzahl der gehaltenen Schweine, sowie dem Tag des Verbringens auf und von der Alm, unverzüglich im VIS einzutragen.
§ 5 SchwG-VO Genehmigungspflichtige Haltungen
- (1)Absatz eins,Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Anforderungen des Abschnitt I des Anhangs 3 erfüllt sind unddie Anforderungen des Abschnitt römisch eins des Anhangs 3 erfüllt sind und
- 2.Ziffer 2der Betrieb in einem Gebiet liegt, das zum Zeitpunkt der Genehmigung frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen, die auf Schweine übertragbar sind, ist.
In einem Gebiet, das durch Kundmachung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn durch ausreichende Biosicherheitsmaßnahmen mit großer Sicherheit gewährleistet ist, dass die Gefahr eines Eintrages der Erreger in den Betrieb abgewandt werden kann. Hiezu kann die Behörde zusätzliche Bedingungen und Auflagen entsprechend den veterinärpolizeilichen Anforderungen vorschreiben. - (2)Absatz 2,Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die gemäß § 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, oderdie Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die gemäß Paragraph 4, vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, oder
- 2.Ziffer 2der Betrieb in einem Gebiet liegt, das aktuell als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist und keine entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 zur Verminderung des Risikos der Einschleppung des Erregers bestehen.der Betrieb in einem Gebiet liegt, das aktuell als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist und keine entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz eins, zur Verminderung des Risikos der Einschleppung des Erregers bestehen.
Soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die zuständige Behörde im Fall von Z 2 an Stelle des Widerrufes einer Genehmigung zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch auf Schweine übertragbare anzeigepflichtige Tierseuchen dienen, für den Betrieb der Freilandhaltung anordnen.Soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die zuständige Behörde im Fall von Ziffer 2, an Stelle des Widerrufes einer Genehmigung zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch auf Schweine übertragbare anzeigepflichtige Tierseuchen dienen, für den Betrieb der Freilandhaltung anordnen.
§ 6 SchwG-VO Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen
- (1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.
- (2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
- 1.Ziffer einssämtliche Zu- und Abgänge dokumentiert werden,
- 2.Ziffer 2Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
- 3.Ziffer 3bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel im Anschluss an einen Transport, spätestens aber unmittelbar nach Rückkehr zum eigenen Betrieb, auf einem dafür vorgesehenen geeigneten Platz durchgeführt wird. Bei mehreren Transportvorgängen zum selben Betrieb hat die Reinigung und Desinfektion jedenfalls nach dem letzten Transportvorgang stattzufinden.
Die Aufzeichnungen nach Z 2 sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.Die Aufzeichnungen nach Ziffer 2, sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.
§ 7 SchwG-VO Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzte
- (1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat jeden Bestand gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 durch eine Tierärztin/einen Tierarzt betreuen zu lassen (tierärztliche Bestandsbetreuung). Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat den Namen und den Berufssitz dieser Betreuungstierärztin/dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist auch eine schriftliche Zustimmungserklärung des benannten Tierarztes/der benannten Tierärztin sowie eine Erklärung, dass keine Untersagung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Beauftragung des Tierarztes/der Tierärztin für seine/ihre Tätigkeit gemäß dieser Verordnung untersagen, wenn Bedenken gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegen; gleiches gilt für eine allfällig erforderliche Vertretung des Betreuungstierarztes/der Betreuungstierärztin. Die tierärztliche Bestandsbetreuung kann auch im Rahmen eines TGD-Betreuungsvertrages gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, erfolgen. Diese Meldung kann mit Einverständnis des Tierhalters durch die TGD-Geschäftsstelle erfolgen.Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat jeden Bestand gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, durch eine Tierärztin/einen Tierarzt betreuen zu lassen (tierärztliche Bestandsbetreuung). Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat den Namen und den Berufssitz dieser Betreuungstierärztin/dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist auch eine schriftliche Zustimmungserklärung des benannten Tierarztes/der benannten Tierärztin sowie eine Erklärung, dass keine Untersagung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Beauftragung des Tierarztes/der Tierärztin für seine/ihre Tätigkeit gemäß dieser Verordnung untersagen, wenn Bedenken gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 vorliegen; gleiches gilt für eine allfällig erforderliche Vertretung des Betreuungstierarztes/der Betreuungstierärztin. Die tierärztliche Bestandsbetreuung kann auch im Rahmen eines TGD-Betreuungsvertrages gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, erfolgen. Diese Meldung kann mit Einverständnis des Tierhalters durch die TGD-Geschäftsstelle erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die Beauftragung der Tierärztin/des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wennDie Beauftragung der Tierärztin/des Tierarztes gemäß Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt dauernd nicht in der Lage ist, die ihr bzw. ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
- 2.Ziffer 2die Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Übertretung lebensmittel- oder veterinärrechtlicher Bestimmungen öfter als zweimal bestraft wurde oder
- 3.Ziffer 3sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an vertraglich oder in einschlägigen Rechtsnormen festgelegte Bedingungen über die Durchführung der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde.
- (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Untersagung dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin, der genannten Tierärztin/dem genannten Tierarzt und gegebenenfalls dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat in diesem Fall einen anderen Betreuungstierarzt/eine andere Betreuungstierärztin heranzuziehen und hierbei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Untersagung dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin, der genannten Tierärztin/dem genannten Tierarzt und gegebenenfalls dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat in diesem Fall einen anderen Betreuungstierarzt/eine andere Betreuungstierärztin heranzuziehen und hierbei die Bestimmungen des Absatz eins, einzuhalten.
- (4)Absatz 4,Bei Beständen, die nicht § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 unterliegen, hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin für eine tierärztliche Betreuung des Bestandes Sorge zu tragen.Bei Beständen, die nicht Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, unterliegen, hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin für eine tierärztliche Betreuung des Bestandes Sorge zu tragen.
§ 8 SchwG-VO Tierärztliche Bestandsbetreuung und besondere Untersuchungen
- (1)Absatz eins,Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest
- 1.Ziffer einsdie tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern sowie tierwohlrelevante Aspekte in Management und Haltung zu optimieren und
- 2.Ziffer 2die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 gelten, regelmäßig zu erfolgen.die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, gelten, regelmäßig zu erfolgen.
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach Paragraph 9, in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen. - (2)Absatz 2,Die Tierärztin/der Tierarzt hat im Bestandsregister
- 1.Ziffer einsdas Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
- 2.Ziffer 2die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
- 3.Ziffer 3die durchgeführten Maßnahmen
nachweislich zu dokumentieren. - (3)Absatz 3,Bei
- 1.Ziffer einsgehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe,
- 2.Ziffer 2gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
- 3.Ziffer 3gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 Grad C in einem Stall oder einer Gruppe,
- 4.Ziffer 4Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe sowie
- 5.Ziffer 5erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung
hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin unverzüglich eine Tierärztin/einen Tierarzt, bei Beständen für die gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat – sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (§ 17 TSG) zu erstatten hat – alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin unverzüglich eine Tierärztin/einen Tierarzt, bei Beständen für die gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat – sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (Paragraph 17, TSG) zu erstatten hat – alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.
§ 9 SchwG-VO Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe und kombinierte Betriebe
Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich
- 1.Ziffer einsBelegungsdatum,
- 2.Ziffer 2der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,
- 3.Ziffer 3Umrauschen,
- 4.Ziffer 4Aborte,
- 5.Ziffer 5Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
- 6.Ziffer 6lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
- 7.Ziffer 7aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
dokumentiert werden.
§ 10 SchwG-VO Amtliche Beaufsichtigung
- (1)Absatz eins,Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß § 13 orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß Paragraph 13, orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Haltungsanforderungen sowie der Kontrollen und Hygienemaßnahmen gemäß § 6 unddie genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Haltungsanforderungen sowie der Kontrollen und Hygienemaßnahmen gemäß Paragraph 6, und
- 2.Ziffer 2eine vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Schweine jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.
- (2)Absatz 2,Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes sowie unter Berücksichtigung allfälliger amtlicher Anerkennungen gemäß § 12 und durchgeführter Überwachungsmaßnahmen gemäß § 13 zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie der Kontrollplan für das laufende Jahr sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann/Landeshauptfrau jährlich bis 31. März vorzulegen.Die Kontrollhäufigkeit gemäß Absatz eins, ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes sowie unter Berücksichtigung allfälliger amtlicher Anerkennungen gemäß Paragraph 12 und durchgeführter Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie der Kontrollplan für das laufende Jahr sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann/Landeshauptfrau jährlich bis 31. März vorzulegen.
- (3)Absatz 3,Der Bericht des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 gilt als übermittelt, wenn alle erforderlichen Daten über die Kontrollergebnisse bis längstens 28. Februar des Folgejahres in das VIS eingegeben wurden.Der Bericht des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gemäß Absatz 2, gilt als übermittelt, wenn alle erforderlichen Daten über die Kontrollergebnisse bis längstens 28. Februar des Folgejahres in das VIS eingegeben wurden.
§ 11 SchwG-VO Behördliche Maßnahmen
Die zuständige Behörde kann
- 1.Ziffer einsbei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,
- 2.Ziffer 2bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen §§ 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowiebei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen Paragraphen 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie
- 3.Ziffer 3für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
§ 12 SchwG-VO Amtliche Anerkennung kontrollierter Haltungsbedingungen
- (1)Absatz eins,Die amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 11.8.2015 S. 7) erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, wenn der Betrieb die Bedingungen des Anhanges IV leg. cit. einhält. Im Anerkennungsbescheid ist der Unternehmer auf seine Pflichten und insbesondere auf Art. 9 leg. cit. hinzuweisen.Die amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8, ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen Amtsblatt Nummer L 212 vom 11.8.2015 Seite 7) erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, wenn der Betrieb die Bedingungen des Anhanges römisch vier leg. cit. einhält. Im Anerkennungsbescheid ist der Unternehmer auf seine Pflichten und insbesondere auf Artikel 9, leg. cit. hinzuweisen.
- (2)Absatz 2,Die amtliche Anerkennung gemäß Abs. 1 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die amtliche Anerkennung gemäß Absatz eins, ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
§ 13 SchwG-VO Überwachung der Tiergesundheit
Überwachung bestimmter Krankheiten
- (1)Absatz eins,Schweine, deren Haltung dieser Verordnung unterliegt, sind im Rahmen eines Überwachungsprogramms der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige in Anhang 5 genannte Krankheit zu unterziehen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Bundesland diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in der Vergangenheit mit den in Anhang 5 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten oder Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, die in einem Gebiet liegen, das durch Kundmachung des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen.
- (2)Absatz 2,Die Durchführung der Untersuchungen ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan gemäß Abs. 1 vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch andere Kontrollen und Untersuchungen auf andere Krankheiten, die mit Verordnungen nach dem TGG überwacht werden, durchgeführt werden können. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.Die Durchführung der Untersuchungen ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan gemäß Absatz eins, vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch andere Kontrollen und Untersuchungen auf andere Krankheiten, die mit Verordnungen nach dem TGG überwacht werden, durchgeführt werden können. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.
- (3)Absatz 3,Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, des Standes der Bekämpfungsverfahren, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.
§ 14 SchwG-VO Probenahme und Rückverfolgbarkeit
- (1)Absatz eins,Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Proben sind der AGES zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben sowie gegebenenfalls der Gruppen oder Einzeltiere gegeben sein. Diese Forderung ist im Falle der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder das Schlachthofrückmeldesystem jedenfalls erfüllt.
- (2)Absatz 2,Stehen den amtlichen Probenziehern die amtlichen Einsendesysteme VIS oder Schlachthofrückmeldesystem funktionell zur Verfügung, so sind die Einsendungen über diese auch zu erfassen und an die AGES elektronisch zu übermitteln.
§ 15 SchwG-VO Evaluierungsmaßnahmen, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Biosicherheitskommission
- (1)Absatz eins,Zur Evaluierung sowie Vorbereitung der Verbesserung und Anpassung der Maßnahmen dieser Verordnung wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Biosicherheitskommission für Schweinegesundheit (Schweinegesundheitskommission – SGK) eingerichtet.
- (2)Absatz 2,Die SGK besteht aus:
- 1.Ziffer einseiner Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende/Vorsitzenden,
- 2.Ziffer 2einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
- 3.Ziffer 3je zwei Vertreterinnen/ zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer;
- 4.Ziffer 4je einer/eines Vertreterin/Vertreter der AGES und der Veterinärmedizinischen Universität sowie
- 5.Ziffer 5einer Vertreterin/einem Vertreter des TGD-Beirates.
Weiters ist die Landeshauptleutekonferenz berechtigt drei Expertinnen/Experten aus dem Vollzugsbereich des Veterinärwesens als Mitglieder zu nennen; die Landwirtschaftskammer Österreichs ist berechtigt vier Expertinnen/Experten aus dem Bereich der Schweinehaltung, wobei die verschiedenen Produktionsrichtungen zu berücksichtigen sind, als Mitglieder namhaft zu machen. - (3)Absatz 3,Für den/die Vorsitzenden/e und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
- (4)Absatz 4,Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 4 sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.
- (5)Absatz 5,Der Wirkungsbereich der SGK umfasst:
- 1.Ziffer einsErstellung von Vorschlägen für und Evaluierung von Leitlinien, Handbüchern und Checklisten zur Umsetzung und Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen;
- 2.Ziffer 2Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Hygiene und anderer Tiergesundheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung sowie
- 3.Ziffer 3Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen.
- (6)Absatz 6,Die SGK ist bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Eine Angelegenheit gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt.
- (7)Absatz 7,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann von der SGK beschlossene Vorschläge, denen die/der Vorsitzende und die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus entsendeten Mitglieder zugestimmt haben, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als allgemein verbindliche Anordnung veröffentlichen.
§ 16 SchwG-VO Übergangsregelungen
- (1)Absatz eins,Bis zum 1. Jänner 2025 sind am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen des Anhangs 2 zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen durch bauliche Maßnahmen erforderlich werden. Sonstige Anforderungen des Anhangs 2 müssen am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe längstens bis 1. Jänner 2020 erfüllen.
- (2)Absatz 2,Betriebsinhaber/-inhaberinnen von am 31. Dezember 2016 bestehenden Betrieben, welche nach § 7 dieser Verordnung einen Betreuungstierarzt/eine Betreuungstierärztin zu bestellen haben, haben diese ehest möglich zu beauftragen und den Namen bis längstens 31. März 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Betriebsinhaber/-inhaberinnen von am 31. Dezember 2016 bestehenden Betrieben, welche nach Paragraph 7, dieser Verordnung einen Betreuungstierarzt/eine Betreuungstierärztin zu bestellen haben, haben diese ehest möglich zu beauftragen und den Namen bis längstens 31. März 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- (3)Absatz 3,Am 31. Dezember 2016 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach § 5 Abs. 1 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.Am 31. Dezember 2016 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz eins, beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.
- (4)Absatz 4,Die Meldungen von Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen ins VIS gemäß § 3 Abs. 3 sowie die wildschweinsichere Lagerung von Futter und Einstreu gemäß Anhang 1 Abschnitt II Z 4 haben bis zum Ablauf des 15. November 2021 zu erfolgen.Die Meldungen von Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen ins VIS gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie die wildschweinsichere Lagerung von Futter und Einstreu gemäß Anhang 1 Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, haben bis zum Ablauf des 15. November 2021 zu erfolgen.
§ 17 SchwG-VO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung – ausgenommen §§ 13 und 14 – tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Diese Verordnung – ausgenommen Paragraphen 13 und 14 – tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§§ 13 und 14 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraphen 13 und 14 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
- (3)Absatz 3,Die §§ 1 und 2, § 3 samt Überschrift, die §§ 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17 sowie die Anhänge 1 und 3 in der Fassung von BGBl. II Nr. 405/2021 treten mit Ablauf des 30. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Anhang 2 Abschnitt II Z 3, Anhang 2 Abschnitt III Z 2 sowie Anhang 3 Abschnitt III Z 2 außer Kraft.Die Paragraphen eins und 2, Paragraph 3, samt Überschrift, die Paragraphen 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17, sowie die Anhänge 1 und 3 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021, treten mit Ablauf des 30. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Anhang 2 Abschnitt römisch zwei Ziffer 3,, Anhang 2 Abschnitt römisch drei Ziffer 2, sowie Anhang 3 Abschnitt römisch drei Ziffer 2, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 SchwG-VO Reinigung und Desinfektion
Bauliche Voraussetzungen
1. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Auslaufbereiche müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.
2. Die Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert werden können.
3. Der Stall muss durch ein Schild mit der Aufschrift „Für Unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.
4. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können und das Eindringen anderer Tiere bestmöglich verhindert wird.
5. Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen müssen so abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.
6. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall bzw. das Stallabteil, einschließlich der vorhandenen Einrichtungen, Gegenstände und Gerätschaften, zu reinigen und zu desinfizieren.
Anl. 2 SchwG-VO
Bauliche Voraussetzungen
Der Betrieb muss
1. über eine stallnahe Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, welche aus mindestens folgenden Einrichtungen bestehen muss:
- a)Litera aHandwaschbecken,
- b)Litera bWasseranschluss mit Abfluss,
- c)Litera cVorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung, einschließlich von Schuhwerk;
2. über eine stallnahe Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks verfügen;
3. über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen;
4. sicherstellen, dass geeignete Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen zur Verfügung stehen (diese Einrichtungen können Verladerampen, mobile Aufstiegshilfen, Hebebühnen und ähnliches sein);
5. über geeignete Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter, getöteter oder totgeborener Schweine verfügen. Diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern, Haus- und Wildtieren gesichert, sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren der potentiellen Risikobereiche des Betriebes entleert werden können;5. über geeignete Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter, getöteter oder totgeborener Schweine verfügen. Diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern, Haus- und Wildtieren gesichert, sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren der potentiellen Risikobereiche des Betriebes entleert werden können;
6. über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen verfügen;
7. in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall verfügen, der – sofern nicht Abschnitt IV Z 1 Anwendung findet – zumindest die Absonderung von erkrankten Einzeltieren ermöglicht;7. in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall verfügen, der – sofern nicht Abschnitt römisch vier Ziffer eins, Anwendung findet – zumindest die Absonderung von erkrankten Einzeltieren ermöglicht;
8. sicherstellen, dass Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände in anderen Abteilen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden sind.
Anl. 3 SchwG-VO
Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation
1. Bei Freilandhaltung
a) muss diese doppelt eingefriedet werden, so dass sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,
b) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,
c) muss der Betrieb durch ein Schild „Schweinebestand – Füttern und unbefugtes Betreten verboten“ oder eine sinngemäß Formulierung kenntlich gemacht werden,
d) muss der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine, die in einem schriftlich vorliegenden Notfallsplan dargestellt ist, verfügen,
e) über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen.
Der Umkleideraum oder Container muss mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
- i)Litera iHandwaschmöglichkeit,
- ii)Sub-Litera, i, iWasserbehälter zur Reinigung von Schuhen oder Stiefeln,
- iii)iiiDesinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur allfälligen Desinfektion von Schuhwerk,
- iv)Sub-Litera, i, vVorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- und Schutzkleidung einschließlich des Schuhwerks.
f) muss der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.
2. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gemäß Abschnitt III Z 4 lit. b gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.2. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gemäß Abschnitt römisch drei Ziffer 4, Litera b, gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.
3. Der Betrieb muss
a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,
b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,
c) mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können.Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können.
Anl. 4 SchwG-VO 1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.
2. Die Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein
3. Der Stall muss durch ein Schild „Für Unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.
4. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.
5. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen gemäß Z 1 müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung nach Ende der saisonalen Haltung ermöglicht.5. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen gemäß Ziffer eins, müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung nach Ende der saisonalen Haltung ermöglicht.
6. Die Auslauffläche im Freiland muss so eingefriedet sein, dass die Tiere die Alm oder Weidefläche nicht verlassen können und unbefugtes Füttern und Betreten hintangehalten wird.