§ 2 SchwG-VO Begriffsbestimmungen

SchwG-VO - Schweinegesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsBetrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
  2. 2.Ziffer 2Stall: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in einem festen, geschlossenen Gebäude innerhalb eines Betriebes;
  3. 3.Ziffer 3Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes lüftungstechnisch und epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;
  4. 4.Ziffer 4Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält;
  5. 5.Ziffer 5Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
  6. 6.Ziffer 6Mastbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zucht- oder Aufzuchtbetrieben bezieht und diese bis zur Schlachtung hält;
  7. 7.Ziffer 7kombinierter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt;
  8. 7a.Ziffer 7 aStallhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten;
  9. 8.Ziffer 8Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne Stall, lediglich mit Schutzeinrichtungen;
  10. 9.Ziffer 9Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben;
  11. 9a.Ziffer 9 aOffenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung;
  12. 10.Ziffer 10Biosicherheitsmaßnahmen: alle präventiven Maßnahmen, die der Verminderung des Risikos des Eintrages und der Ausbreitung von Krankheitserregern dienen;
  13. 11.Ziffer 11Kompartiment: Gruppe von Betrieben, die bestimmte, rechtlich definierte Haltungsbedingungen anwenden; alle Betriebe in einem Mitgliedstaat der EU, die derartige Haltungsbedingungen anwenden, können als Kompartiment betrachtet werden;
  14. 12.Ziffer 12amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin: Amtstierarzt/Amtstierärztin der zuständigen Behörde oder ein/eine vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflicher Tierarzt/bestellte freiberufliche Tierärztin;amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin: Amtstierarzt/Amtstierärztin der zuständigen Behörde oder ein/eine vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG bestellter freiberuflicher Tierarzt/bestellte freiberufliche Tierärztin;
  15. 13.Ziffer 13VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, eingerichtete elektronische Veterinärregister.VIS: das gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, eingerichtete elektronische Veterinärregister.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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