§ 7 SchwG-VO Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzte

SchwG-VO - Schweinegesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat jeden Bestand gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 durch eine Tierärztin/einen Tierarzt betreuen zu lassen (tierärztliche Bestandsbetreuung). Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat den Namen und den Berufssitz dieser Betreuungstierärztin/dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist auch eine schriftliche Zustimmungserklärung des benannten Tierarztes/der benannten Tierärztin sowie eine Erklärung, dass keine Untersagung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Beauftragung des Tierarztes/der Tierärztin für seine/ihre Tätigkeit gemäß dieser Verordnung untersagen, wenn Bedenken gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegen; gleiches gilt für eine allfällig erforderliche Vertretung des Betreuungstierarztes/der Betreuungstierärztin. Die tierärztliche Bestandsbetreuung kann auch im Rahmen eines TGD-Betreuungsvertrages gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, erfolgen. Diese Meldung kann mit Einverständnis des Tierhalters durch die TGD-Geschäftsstelle erfolgen.Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat jeden Bestand gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, durch eine Tierärztin/einen Tierarzt betreuen zu lassen (tierärztliche Bestandsbetreuung). Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat den Namen und den Berufssitz dieser Betreuungstierärztin/dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist auch eine schriftliche Zustimmungserklärung des benannten Tierarztes/der benannten Tierärztin sowie eine Erklärung, dass keine Untersagung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Beauftragung des Tierarztes/der Tierärztin für seine/ihre Tätigkeit gemäß dieser Verordnung untersagen, wenn Bedenken gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 vorliegen; gleiches gilt für eine allfällig erforderliche Vertretung des Betreuungstierarztes/der Betreuungstierärztin. Die tierärztliche Bestandsbetreuung kann auch im Rahmen eines TGD-Betreuungsvertrages gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, erfolgen. Diese Meldung kann mit Einverständnis des Tierhalters durch die TGD-Geschäftsstelle erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Beauftragung der Tierärztin/des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wennDie Beauftragung der Tierärztin/des Tierarztes gemäß Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt dauernd nicht in der Lage ist, die ihr bzw. ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
    2. 2.Ziffer 2die Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Übertretung lebensmittel- oder veterinärrechtlicher Bestimmungen öfter als zweimal bestraft wurde oder
    3. 3.Ziffer 3sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an vertraglich oder in einschlägigen Rechtsnormen festgelegte Bedingungen über die Durchführung der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Untersagung dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin, der genannten Tierärztin/dem genannten Tierarzt und gegebenenfalls dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat in diesem Fall einen anderen Betreuungstierarzt/eine andere Betreuungstierärztin heranzuziehen und hierbei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Untersagung dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin, der genannten Tierärztin/dem genannten Tierarzt und gegebenenfalls dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat in diesem Fall einen anderen Betreuungstierarzt/eine andere Betreuungstierärztin heranzuziehen und hierbei die Bestimmungen des Absatz eins, einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Bei Beständen, die nicht § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 unterliegen, hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin für eine tierärztliche Betreuung des Bestandes Sorge zu tragen.Bei Beständen, die nicht Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, unterliegen, hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin für eine tierärztliche Betreuung des Bestandes Sorge zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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