Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die zuständige Behörde kann
1.Ziffer einsbei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,
2.Ziffer 2bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen §§ 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowiebei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen Paragraphen 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie
3.Ziffer 3für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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