Anl. 4 SchwG-VO 1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

SchwG-VO - Schweinegesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

2. Die Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein

3. Der Stall muss durch ein Schild „Für Unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.

4. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.

5. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen gemäß Z 1 müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung nach Ende der saisonalen Haltung ermöglicht.5. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen gemäß Ziffer eins, müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung nach Ende der saisonalen Haltung ermöglicht.

6. Die Auslauffläche im Freiland muss so eingefriedet sein, dass die Tiere die Alm oder Weidefläche nicht verlassen können und unbefugtes Füttern und Betreten hintangehalten wird.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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