§ 15 SchwG-VO Evaluierungsmaßnahmen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

SchwG-VO - Schweinegesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Biosicherheitskommission
  1. (1)Absatz eins,Zur Evaluierung sowie Vorbereitung der Verbesserung und Anpassung der Maßnahmen dieser Verordnung wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Biosicherheitskommission für Schweinegesundheit (Schweinegesundheitskommission – SGK) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die SGK besteht aus:
    1. 1.Ziffer einseiner Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende/Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
    3. 3.Ziffer 3je zwei Vertreterinnen/ zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer;
    4. 4.Ziffer 4je einer/eines Vertreterin/Vertreter der AGES und der Veterinärmedizinischen Universität sowie
    5. 5.Ziffer 5einer Vertreterin/einem Vertreter des TGD-Beirates.
    Weiters ist die Landeshauptleutekonferenz berechtigt drei Expertinnen/Experten aus dem Vollzugsbereich des Veterinärwesens als Mitglieder zu nennen; die Landwirtschaftskammer Österreichs ist berechtigt vier Expertinnen/Experten aus dem Bereich der Schweinehaltung, wobei die verschiedenen Produktionsrichtungen zu berücksichtigen sind, als Mitglieder namhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Für den/die Vorsitzenden/e und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4,Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 4 sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.
  5. (5)Absatz 5,Der Wirkungsbereich der SGK umfasst:
    1. 1.Ziffer einsErstellung von Vorschlägen für und Evaluierung von Leitlinien, Handbüchern und Checklisten zur Umsetzung und Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Hygiene und anderer Tiergesundheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung sowie
    3. 3.Ziffer 3Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen.
  6. (6)Absatz 6,Die SGK ist bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Eine Angelegenheit gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  7. (7)Absatz 7,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann von der SGK beschlossene Vorschläge, denen die/der Vorsitzende und die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus entsendeten Mitglieder zugestimmt haben, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als allgemein verbindliche Anordnung veröffentlichen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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