§ 12 SchwG-VO Amtliche Anerkennung kontrollierter Haltungsbedingungen

SchwG-VO - Schweinegesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 11.8.2015 S. 7) erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, wenn der Betrieb die Bedingungen des Anhanges IV leg. cit. einhält. Im Anerkennungsbescheid ist der Unternehmer auf seine Pflichten und insbesondere auf Art. 9 leg. cit. hinzuweisen.Die amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8, ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen Amtsblatt Nummer L 212 vom 11.8.2015 Seite 7) erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, wenn der Betrieb die Bedingungen des Anhanges römisch vier leg. cit. einhält. Im Anerkennungsbescheid ist der Unternehmer auf seine Pflichten und insbesondere auf Artikel 9, leg. cit. hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die amtliche Anerkennung gemäß Abs. 1 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die amtliche Anerkennung gemäß Absatz eins, ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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