Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann die Haltung von Schweinen, welche
1.Ziffer einsauf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke in umfriedeten Weiden gemästet werden und
2.Ziffer 2nach der Verbringung auf die Alm zur Verwendung gemäß Z 1 nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,nach der Verbringung auf die Alm zur Verwendung gemäß Ziffer eins, nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
nach Durchführung einer Risikoanalyse gewähren. Die Haltung dieser Tiere hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Schweine aus Haltungen gemäß Abs. 2 sind nach Ende der Alpung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.Schweine aus Haltungen gemäß Absatz 2, sind nach Ende der Alpung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung im Sinne des Abs. 2 ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau unter Angabe der LFBIS-Nummer der Alm, dem Namen und der Anschrift des Eigentümers/der Eigentümerin der Tiere, der Anzahl der gehaltenen Schweine, sowie dem Tag des Verbringens auf und von der Alm, unverzüglich im VIS einzutragen.Die Bewilligung im Sinne des Absatz 2, ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau unter Angabe der LFBIS-Nummer der Alm, dem Namen und der Anschrift des Eigentümers/der Eigentümerin der Tiere, der Anzahl der gehaltenen Schweine, sowie dem Tag des Verbringens auf und von der Alm, unverzüglich im VIS einzutragen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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