Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des § 1 TGG, die Schweine halten. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des Paragraph eins, TGG, die Schweine halten.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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