§ 3 SchwG-VO Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen

SchwG-VO - Schweinegesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Haltungsanforderungen
  1. (1)Absatz eins,Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß Paragraph 4, – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
    1. 1.Ziffer einsMast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
    2. 2.Ziffer 2Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
    3. 3.Ziffer 3kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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