Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
1.Ziffer einssämtliche Zu- und Abgänge dokumentiert werden,
2.Ziffer 2Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
3.Ziffer 3bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel im Anschluss an einen Transport, spätestens aber unmittelbar nach Rückkehr zum eigenen Betrieb, auf einem dafür vorgesehenen geeigneten Platz durchgeführt wird. Bei mehreren Transportvorgängen zum selben Betrieb hat die Reinigung und Desinfektion jedenfalls nach dem letzten Transportvorgang stattzufinden.
Die Aufzeichnungen nach Z 2 sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.Die Aufzeichnungen nach Ziffer 2, sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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