Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest
1.Ziffer einsdie tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern sowie tierwohlrelevante Aspekte in Management und Haltung zu optimieren und
2.Ziffer 2die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 gelten, regelmäßig zu erfolgen.die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, gelten, regelmäßig zu erfolgen.
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach Paragraph 9, in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
(2)Absatz 2,Die Tierärztin/der Tierarzt hat im Bestandsregister
1.Ziffer einsdas Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
2.Ziffer 2die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
3.Ziffer 3die durchgeführten Maßnahmen
nachweislich zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Bei
1.Ziffer einsgehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe,
2.Ziffer 2gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
3.Ziffer 3gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 Grad C in einem Stall oder einer Gruppe,
4.Ziffer 4Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe sowie
hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin unverzüglich eine Tierärztin/einen Tierarzt, bei Beständen für die gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat – sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (§ 17 TSG) zu erstatten hat – alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin unverzüglich eine Tierärztin/einen Tierarzt, bei Beständen für die gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat – sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (Paragraph 17, TSG) zu erstatten hat – alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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