1. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Auslaufbereiche müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.
2. Die Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert werden können.
3. Der Stall muss durch ein Schild mit der Aufschrift „Für Unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.
4. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können und das Eindringen anderer Tiere bestmöglich verhindert wird.
5. Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen müssen so abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.
6. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall bzw. das Stallabteil, einschließlich der vorhandenen Einrichtungen, Gegenstände und Gerätschaften, zu reinigen und zu desinfizieren.
0 Kommentare zu Anl. 1 SchwG-VO