Der Betrieb muss
1. über eine stallnahe Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, welche aus mindestens folgenden Einrichtungen bestehen muss:
2. über eine stallnahe Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks verfügen;
3. über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen;
4. sicherstellen, dass geeignete Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen zur Verfügung stehen (diese Einrichtungen können Verladerampen, mobile Aufstiegshilfen, Hebebühnen und ähnliches sein);
5. über geeignete Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter, getöteter oder totgeborener Schweine verfügen. Diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern, Haus- und Wildtieren gesichert, sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren der potentiellen Risikobereiche des Betriebes entleert werden können;5. über geeignete Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter, getöteter oder totgeborener Schweine verfügen. Diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern, Haus- und Wildtieren gesichert, sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren der potentiellen Risikobereiche des Betriebes entleert werden können;
6. über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen verfügen;
7. in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall verfügen, der – sofern nicht Abschnitt IV Z 1 Anwendung findet – zumindest die Absonderung von erkrankten Einzeltieren ermöglicht;7. in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall verfügen, der – sofern nicht Abschnitt römisch vier Ziffer eins, Anwendung findet – zumindest die Absonderung von erkrankten Einzeltieren ermöglicht;
8. sicherstellen, dass Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände in anderen Abteilen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden sind.
0 Kommentare zu Anl. 2 SchwG-VO