§ 9 SchwG-VO Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe und kombinierte Betriebe

SchwG-VO - Schweinegesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich

  1. 1.Ziffer einsBelegungsdatum,
  2. 2.Ziffer 2der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,
  3. 3.Ziffer 3Umrauschen,
  4. 4.Ziffer 4Aborte,
  5. 5.Ziffer 5Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
  6. 6.Ziffer 6lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
  7. 7.Ziffer 7aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
dokumentiert werden.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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