§ 9 SchwG-VO Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe und kombinierte Betriebe

Schweinegesundheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes mit mehr als fünf Sauenplätzen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich

  1. 1.Ziffer einsBelegungsdatum,
  2. 2.Ziffer 2der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,
  3. 3.Ziffer 3Umrauschen,
  4. 4.Ziffer 4Aborte,
  5. 5.Ziffer 5Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
  6. 6.Ziffer 6lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
  7. 7.Ziffer 7aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
dokumentiert werden.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.09.2021

Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes mit mehr als fünf Sauenplätzen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich

  1. 1.Ziffer einsBelegungsdatum,
  2. 2.Ziffer 2der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,
  3. 3.Ziffer 3Umrauschen,
  4. 4.Ziffer 4Aborte,
  5. 5.Ziffer 5Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
  6. 6.Ziffer 6lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
  7. 7.Ziffer 7aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
dokumentiert werden.

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