1. Bei Freilandhaltung
a) muss diese doppelt eingefriedet werden, so dass sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,
b) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,
c) muss der Betrieb durch ein Schild „Schweinebestand – Füttern und unbefugtes Betreten verboten“ oder eine sinngemäß Formulierung kenntlich gemacht werden,
d) muss der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine, die in einem schriftlich vorliegenden Notfallsplan dargestellt ist, verfügen,
e) über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen.
Der Umkleideraum oder Container muss mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
f) muss der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.
2. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gemäß Abschnitt III Z 4 lit. b gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.2. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gemäß Abschnitt römisch drei Ziffer 4, Litera b, gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.
3. Der Betrieb muss
a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,
b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,
c) mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können.Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können.
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