§ 3 SchwG-VO Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen

Schweinegesundheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
Anforderungen an die StallhaltungHaltungsanforderungen
  1. (1)Absatz eins,Sofern Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden, hat die Haltung den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bei
    1. 1.Ziffer einsMast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
    2. 2.Ziffer 2Zuchtbetrieben, die mehr als fünf Sauenplätze/Eberplatze haben sowie
    3. 3.Ziffer 3kombinierten Betrieben, die entweder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze oder mehr als fünf Sauenplätze/Eberplätze haben,
    hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Abs. 1 auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Absatz eins, auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.
  3. (1)Absatz eins,Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß Paragraph 4, – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
  4. (2)Absatz 2,Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
    1. 1.Ziffer einsMast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
    2. 2.Ziffer 2Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
    3. 3.Ziffer 3kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
  5. (3)Absatz 3,Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.09.2021
Anforderungen an die StallhaltungHaltungsanforderungen
  1. (1)Absatz eins,Sofern Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden, hat die Haltung den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bei
    1. 1.Ziffer einsMast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
    2. 2.Ziffer 2Zuchtbetrieben, die mehr als fünf Sauenplätze/Eberplatze haben sowie
    3. 3.Ziffer 3kombinierten Betrieben, die entweder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze oder mehr als fünf Sauenplätze/Eberplätze haben,
    hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Abs. 1 auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Absatz eins, auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.
  3. (1)Absatz eins,Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß Paragraph 4, – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
  4. (2)Absatz 2,Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
    1. 1.Ziffer einsMast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
    2. 2.Ziffer 2Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
    3. 3.Ziffer 3kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
  5. (3)Absatz 3,Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.

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