§ 15 SchwG-VO Evaluierungsmaßnahmen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schweinegesundheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
Biosicherheitskommission
  1. (1)Absatz eins,Zur Evaluierung sowie Vorbereitung der Verbesserung und Anpassung der Maßnahmen dieser Verordnung wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz eine Biosicherheitskommission für Schweinegesundheit (Schweinegesundheitskommission – SGK) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die SGK besteht aus:
    1. 1.Ziffer einseiner Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz als Vorsitzende/Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus;
    3. 3.Ziffer 3je zwei Vertreterinnen/ zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer;
    4. 4.Ziffer 4je einer/eines Vertreterin/Vertreter der AGES und der Veterinärmedizinischen Universität sowie
    5. 5.Ziffer 5einer Vertreterin/einem Vertreter des TGD-Beirates.
    Weiters ist die Landeshauptleutekonferenz berechtigt drei Expertinnen/Experten aus dem Vollzugsbereich des Veterinärwesens als Mitglieder zu nennen; die Landwirtschaftskammer Österreichs ist berechtigt vier Expertinnen/Experten aus dem Bereich der Schweinehaltung, wobei die verschiedenen ProduktionsrichtungProduktionsrichtungen zu berücksichtigen sind, als Mitglieder namhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Für den/die Vorsitzenden/e und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4,Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 4 sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.
  5. (5)Absatz 5,Der Wirkungsbereich der SGK umfasst:
    1. 1.Ziffer einsErstellung von Vorschlägen für und Evaluierung von Leitlinien, Handbüchern und Checklisten zur Umsetzung und Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Hygiene und anderer Tiergesundheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung sowie
    3. 3.Ziffer 3Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen.
  6. (6)Absatz 6,Die SGK ist bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Eine Angelegenheit gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  7. (7)Absatz 7,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz kann von der SGK beschlossene Vorschläge, denen die/der Vorsitzende und die vom Bundesministerium für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus entsendeten Mitglieder zugestimmt haben, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als allgemein verbindliche Anordnung veröffentlichen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.09.2021
Biosicherheitskommission
  1. (1)Absatz eins,Zur Evaluierung sowie Vorbereitung der Verbesserung und Anpassung der Maßnahmen dieser Verordnung wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz eine Biosicherheitskommission für Schweinegesundheit (Schweinegesundheitskommission – SGK) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die SGK besteht aus:
    1. 1.Ziffer einseiner Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz als Vorsitzende/Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus;
    3. 3.Ziffer 3je zwei Vertreterinnen/ zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer;
    4. 4.Ziffer 4je einer/eines Vertreterin/Vertreter der AGES und der Veterinärmedizinischen Universität sowie
    5. 5.Ziffer 5einer Vertreterin/einem Vertreter des TGD-Beirates.
    Weiters ist die Landeshauptleutekonferenz berechtigt drei Expertinnen/Experten aus dem Vollzugsbereich des Veterinärwesens als Mitglieder zu nennen; die Landwirtschaftskammer Österreichs ist berechtigt vier Expertinnen/Experten aus dem Bereich der Schweinehaltung, wobei die verschiedenen ProduktionsrichtungProduktionsrichtungen zu berücksichtigen sind, als Mitglieder namhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Für den/die Vorsitzenden/e und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4,Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 4 sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.
  5. (5)Absatz 5,Der Wirkungsbereich der SGK umfasst:
    1. 1.Ziffer einsErstellung von Vorschlägen für und Evaluierung von Leitlinien, Handbüchern und Checklisten zur Umsetzung und Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Hygiene und anderer Tiergesundheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung sowie
    3. 3.Ziffer 3Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen.
  6. (6)Absatz 6,Die SGK ist bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Eine Angelegenheit gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  7. (7)Absatz 7,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz kann von der SGK beschlossene Vorschläge, denen die/der Vorsitzende und die vom Bundesministerium für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus entsendeten Mitglieder zugestimmt haben, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als allgemein verbindliche Anordnung veröffentlichen.

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