§ 11 SchwG-VO Behördliche Maßnahmen

Schweinegesundheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Die zuständige BezirksverwaltungsbehördeBehörde kann

  1. 1.Ziffer einsbei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,
  2. 2.Ziffer 2bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen §§ 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowiebei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen Paragraphen 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie
  3. 3.Ziffer 3für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.09.2021

Die zuständige BezirksverwaltungsbehördeBehörde kann

  1. 1.Ziffer einsbei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,
  2. 2.Ziffer 2bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen §§ 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowiebei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen Paragraphen 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie
  3. 3.Ziffer 3für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten