§ 1 MLV 2006 Allgemeine Bestimmungen
Militärische Munition
Zur militärischen Munition zählen
- 1.Ziffer einsMunition für Pistolen und Maschinenpistolen,
- 2.Ziffer 2Munition für Gewehre und Karabiner,
- 3.Ziffer 3Munition für Maschinengewehre,
- 4.Ziffer 4Munition für Granatwerfer,
- 5.Ziffer 5Munition für Fliegerabwehrkanonen,
- 6.Ziffer 6Munition für Maschinenkanonen und Panzerabwehrkanonen,
- 7.Ziffer 7Munition für Panzerkanonen,
- 8.Ziffer 8Munition für Haubitzen und Kanonen,
- 9.Ziffer 9Munition für Raketenwerfer,
- 10.Ziffer 10Munition für Panzerabwehrrohre,
- 11.Ziffer 11Munition für Lenkwaffen,
- 12.Ziffer 12Munition für Bordkanonen und Raketen,
- 13.Ziffer 13Hand- und Gewehrgranaten,
- 14.Ziffer 14Minen,
- 15.Ziffer 15Spreng- und Zündmittel,
- 16.Ziffer 16Granatzünder,
- 17.Ziffer 17Signalmittel,
- 18.Ziffer 18Nebel-, Knall- Markiermittel,
- 19.Ziffer 19Munition für Übungsschießgeräte und Kleinkalibergewehre und
- 20.Ziffer 20Pulver, Ladungen und Zündeinrichtungen.
§ 2 MLV 2006 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer einsLagergut die Gegenstände und Stoffe nach § 1,Lagergut die Gegenstände und Stoffe nach Paragraph eins,,
- 2.Ziffer 2Lagerobjekte die Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind,
- 3.Ziffer 3Lagerkammern die Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind und
- 4.Ziffer 4Lagerräume die Teile von Lagerobjekten und Lagerkammern, die zur Lagerung von Lagergut bestimmt sind.
§ 3 MLV 2006 Grundsätze
- (1)Absatz eins,Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen anzulegen als
- 1.Ziffer einsoberirdische Munitionslager oder
- 2.Ziffer 2unterirdische Munitionslager oder
- 3.Ziffer 3Kombination der Arten nach Z 1 und 2.Kombination der Arten nach Ziffer eins und 2,
- (2)Absatz 2,Maßgeblich für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte und Lagerkammern sowie für deren räumliche Verteilung ist die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes sowie dessen chemische und physikalische Eigenschaften.
- (3)Absatz 3,Die sicherheitsrelevanten Merkmale der gelagerten militärischen Munition sind charakterisiert durch Zuordnung zu
- 1.Ziffer einsden jeweiligen Munitionsgefahrenklassen nach Anlage 1,
- 2.Ziffer 2den jeweiligen Verträglichkeitsgruppen (Munitionslagergruppen) nach Anlage 2 und
- 3.Ziffer 3zum jeweiligen Munitionsgefahrencode nach Anlage 3.
- (4)Absatz 4,Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grundlage einer jeweiligen sicherheitstechnischen Analyse festgelegt werden, insoweit es zwingende militärische Interessen erfordern und die notwendige Sicherheit sonst in geeigneter Weise gewährleistet werden kann.
§ 4 MLV 2006 Bauliche Beschaffenheit militärischer Munitionslager
Beschaffenheit
- (1)Absatz eins,Als Lagerobjekte dürfen nur die nachstehend beschriebenen Baulichkeiten errichtet werden
- 1.Ziffer einsObjekte in leichter Bauart oder in Skelettbauart, jeweils ohne Überschüttung, oder
- 2.Ziffer 2Objekte schwerer Bauart mit nicht armierten Betongewölben und Überschüttung oder
- 3.Ziffer 3Objekte schwerer Bauart mit Stahlbetongewölbe und Überschüttung oder
- 4.Ziffer 4Objekte schwerer Bauart mit Schutzdecke aus Stahlbeton und Überschüttung oder Anschüttung bis zur Oberkante der Decke oder
- 5.Ziffer 5Munitionskleinbunker oder
- 6.Ziffer 6Munitionskästen.
- (2)Absatz 2,Die Objekte nach Abs. 1 haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:Die Objekte nach Absatz eins, haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:
- 1.Ziffer einsObjekte in leichter Bauart nach Abs. 1 Z 1 sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem Stampfbeton oder aus porösem Leichtbeton oder aus gebrannten Tonmaterialien oder aus gleichwertigen nicht oder zumindest schwer brennbaren Baustoffen mit einer Mindestwandstärke von 25 cm, ohne Isolierung. Die Decken und Dächer haben aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen zu bestehen. Objekte in Skelettbauart nach Abs. 1 Z 1 bestehen aus einem tragenden System von Stahlbetonsäulen und –trägern, deren ausfachende Umfassungswände aus den gleichen Materialien wie Objekte leichter Bauart bestehen.Objekte in leichter Bauart nach Absatz eins, Ziffer eins, sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem Stampfbeton oder aus porösem Leichtbeton oder aus gebrannten Tonmaterialien oder aus gleichwertigen nicht oder zumindest schwer brennbaren Baustoffen mit einer Mindestwandstärke von 25 cm, ohne Isolierung. Die Decken und Dächer haben aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen zu bestehen. Objekte in Skelettbauart nach Absatz eins, Ziffer eins, bestehen aus einem tragenden System von Stahlbetonsäulen und –trägern, deren ausfachende Umfassungswände aus den gleichen Materialien wie Objekte leichter Bauart bestehen.
- 2.Ziffer 2Bei Objekten nach Abs. 1 Z 2 haben das Gewölbe und die Stirnwände eine Mindeststärke von 50 cm und eine Betonqualität mit einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 10 N/mm² aufzuweisen. Die Überschüttung ist in einer Mindeststärke von 50 cm auszuführen.Bei Objekten nach Absatz eins, Ziffer 2, haben das Gewölbe und die Stirnwände eine Mindeststärke von 50 cm und eine Betonqualität mit einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 10 N/mm² aufzuweisen. Die Überschüttung ist in einer Mindeststärke von 50 cm auszuführen.
- 3.Ziffer 3Bei Objekten nach Abs. 1 Z 3 haben die Stahlbetongewölbe am Scheitel eine Stärke von mindestens 15 cm und an der Basis eine Stärke von mindestens 65 cm aufzuweisen. Die Stirnwände sind ebenfalls aus Stahlbeton auszuführen, jedoch mit einer Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung hat eine Mindeststärke von 80 cm aufzuweisen.Bei Objekten nach Absatz eins, Ziffer 3, haben die Stahlbetongewölbe am Scheitel eine Stärke von mindestens 15 cm und an der Basis eine Stärke von mindestens 65 cm aufzuweisen. Die Stirnwände sind ebenfalls aus Stahlbeton auszuführen, jedoch mit einer Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung hat eine Mindeststärke von 80 cm aufzuweisen.
- 4.Ziffer 4Bei Objekten nach Abs. 1 Z 4 haben die Umfassungswände aus Beton oder Mauerwerk eine Mindeststärke von 30 cm aufzuweisen. Die Schutzdecke ist als Plattenbalkendecke mit mindestens 12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen Stahlbetondecke mit einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 25 N/mm² auszuführen. Die Überschüttung hat eine Mindeststärke von 80 cm aufzuweisenBei Objekten nach Absatz eins, Ziffer 4, haben die Umfassungswände aus Beton oder Mauerwerk eine Mindeststärke von 30 cm aufzuweisen. Die Schutzdecke ist als Plattenbalkendecke mit mindestens 12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen Stahlbetondecke mit einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 25 N/mm² auszuführen. Die Überschüttung hat eine Mindeststärke von 80 cm aufzuweisen
- 5.Ziffer 5Munitionskleinbunker nach Abs. 1 Z 5 sind Objekte mit Betongewölben oder Objekte in Fertigteilbauweise aus bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung von 50 cm. Stirnwände sind aus Beton in einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.Munitionskleinbunker nach Absatz eins, Ziffer 5, sind Objekte mit Betongewölben oder Objekte in Fertigteilbauweise aus bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung von 50 cm. Stirnwände sind aus Beton in einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.
- 6.Ziffer 6Munitionskästen nach Abs. 1 Z 6 sind nicht überschüttete gemauerte oder aus Betonfertigteilen hergestellte Objekte, die Ausblaseöffnungen aufzuweisen haben. Für Betonfertigteile hat die Würfeldruckfestigkeit des Betons nach 28 Tagen mindestens 15 N/mm² zu betragen.Munitionskästen nach Absatz eins, Ziffer 6, sind nicht überschüttete gemauerte oder aus Betonfertigteilen hergestellte Objekte, die Ausblaseöffnungen aufzuweisen haben. Für Betonfertigteile hat die Würfeldruckfestigkeit des Betons nach 28 Tagen mindestens 15 N/mm² zu betragen.
- (3)Absatz 3,Lagerobjekte nach Abs. 1 sind mit zwei feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten, von denen eine als massive eiserne Gittertüre, die andere mindestens hochbrandhemmend auszuführen ist. Drehtüren haben nach außen aufzuschlagen. Davon abweichend können Munitionskleinbunker und Munitionskästen mit einer einfachen, brandhemmend imprägnierten oder schwer brennbaren Türe ausgestattet sein.Lagerobjekte nach Absatz eins, sind mit zwei feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten, von denen eine als massive eiserne Gittertüre, die andere mindestens hochbrandhemmend auszuführen ist. Drehtüren haben nach außen aufzuschlagen. Davon abweichend können Munitionskleinbunker und Munitionskästen mit einer einfachen, brandhemmend imprägnierten oder schwer brennbaren Türe ausgestattet sein.
- (4)Absatz 4,Für Fenster von Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind entsprechende Materialien zur Verhinderung gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden. Fenster sind außen durch feuerhemmende Blenden und innen durch steifgerippte, nur von innen aushängbare Gitter mit einer Gitterstärke von über 9 mm und einer Maschenweite von höchstens 100 mm zu sichern.Für Fenster von Lagerobjekten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind entsprechende Materialien zur Verhinderung gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden. Fenster sind außen durch feuerhemmende Blenden und innen durch steifgerippte, nur von innen aushängbare Gitter mit einer Gitterstärke von über 9 mm und einer Maschenweite von höchstens 100 mm zu sichern.
- (5)Absatz 5,Das als Überschüttung dem Schutz der Lagerobjekte nach Abs. 1 Z 2 bis 5 gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut ist so zu wählen, dass bei der im Falle eines Zündschlages von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklassen 1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im Falle besonders günstiger Geländeverhältnisse kann Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke mit einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet werden. Davon abweichend ist bei Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 2 bis 4 die ausschließlich der Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, Schüttgut zulässig, das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser von 30 cm bilden kann.Das als Überschüttung dem Schutz der Lagerobjekte nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut ist so zu wählen, dass bei der im Falle eines Zündschlages von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklassen 1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im Falle besonders günstiger Geländeverhältnisse kann Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke mit einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet werden. Davon abweichend ist bei Lagerobjekten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die ausschließlich der Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, Schüttgut zulässig, das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser von 30 cm bilden kann.
- (6)Absatz 6,Direkt in das Freie mündende Eingänge von Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen. Ein Vorwall ist deckend, wennDirekt in das Freie mündende Eingänge von Lagerobjekten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen. Ein Vorwall ist deckend, wenn
- 1.Ziffer einsseine Kronenhöhe mindestens 50 cm über der Sturz- oder Scheitelunterkante des Einganges liegt und
- 2.Ziffer 2die horizontale Ausdehnung in Längsrichtung, gemessen an der Dammkrone, die Breite des Einganges nach beiden Seiten um das Maß der Grundrissentfernung zwischen Türschwelle und Dammkrone überschreitet.
Die Breite des Dammes in Höhe der Sturz- oder Scheitelunterkante des Einganges hat 2,4 m zu betragen. Die Errichtung eines Vorwalles ist nicht erforderlich, wenn Lagerobjekte mit unter 90° abgewinkelten Zugängen zum Lagerraum innerhalb der Umschüttung versehen sind oder wenn durch die Lage der Objekte, dem Bewuchs und der Geländeverhältnisse ein entsprechender Schutz gegeben ist.
§ 5 MLV 2006 Anordnung der Lagerobjekte
- (1)Absatz eins,Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Abs. 2 nicht unterschritten werden.Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Absatz 2, nicht unterschritten werden.
- (2)Absatz 2,Bei Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:Bei Lagerobjekten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:
Explosivstoff- Höchstbelagsmenge [kg] | der Munitionsgefahrenklassen |
1.1 | 1.2 | 1.3 | 1.4 |
Schutzabstand [m] |
1000 | 25 | | 25 | |
2000 | 31 | | 25 | |
3000 | 35 | | 25 | |
4000 | 39 | | 25 | |
5000 | 42 | | 25 | |
10000 | 52 | 25 | 25 | - |
16000 | 61 | | 28 | |
20000 | 66 | | 32 | |
25000 | 71 | | 35 | |
30000 | 75 | | 39 | |
35000 | 79 | | 42 | |
40000 | 83 | | 44 | |
50000 | 89 | | 50 | |
- (3)Absatz 3,Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, gelten folgende Maßgaben:
§ 6 MLV 2006 Temperatur und Feuchtigkeit
- (1)Absatz eins,Bei der Errichtung von Lagerobjekten ist auf einen hinreichenden Schutz der militärischen Munition vor Einflüssen durch Wetter und Feuchtigkeit Bedacht zu nehmen. Innentemperatur und Feuchtigkeit haben den vorgeschriebenen Lagerbedingungen der einzulagernden militärischen Munition zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Die Innentemperatur in den Lagerobjekten hat konstant zu sein und zwischen –4°C und +35°C zu betragen. Bei Bedarf sind geeignete Luftentfeuchtungsanlagen zu installieren.
- (3)Absatz 3,Die relative Luftfeuchtigkeit darf nicht mehr als 75% betragen. Dies ist durch den Einsatz von Luftentfeuchtern oder durch Zufuhr von Trockenluft oder durch natürliche Belüftung sicherzustellen. Luftentfeuchter dürfen nur außerhalb von Munitionslagerräumen betrieben werden. In den Zu- und Abluftleitungen zwischen Luftentfeuchter und Munitionslagerraum sind Brandschutzklappen vorzusehen, die sich bei Temperaturanstieg (etwa 70°C) selbsttätig schließen. Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass keine Gegenstände in die Lüftungsöffnung hineingeworfen werden und hineingegossene Flüssigkeiten nicht in den Innenraum gelangen können. Lüftungsklappen haben verstellbar zu sein und sich bei einem Brand selbsttätig zu schließen.
- (4)Absatz 4,Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu isolieren. Das Isoliermaterial darf im Falle eines Zündschlages die Bildung von Wurfstücken nicht begünstigen.
§ 7 MLV 2006 Beschaffenheit des Bodens und der Wände
Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände hat frei von Graten und Nestern zu sein. Fußböden in Räumen, in denen mit losen Explosivstoffen gehandhabt wird, sind zusätzlich antistatisch auszuführen.
§ 8 MLV 2006
Beschaffenheit
- (1)Absatz eins,Unterirdische Munitionslager sind Lager, deren Lagerkammern und zugeordnete Gangsysteme in Bodenformationen so eingebettet sind, dass die Überdeckung bei einer Umsetzung der eingelagerten militärischen Munition standhält oder die Schadenswirkung entsprechend mindert. Diese Munitionslager können mit einer Lagerkammer als Einkammernsystem oder mit mehreren Lagerkammern als Mehrkammernsystem ausgestattet werden.
- (2)Absatz 2,Die jeweiligen Lagerkammern dürfen ausgeführt werden als
- 1.Ziffer einszweckspezifisch angelegte Kammern oder
- 2.Ziffer 2künstliche oder natürliche Hohlräume, die für Lagerzwecke adaptiert worden sind.
- (3)Absatz 3,Als Mindestdicke der Bodenüberdeckung, für die das Standhalten bei einer Umsetzung der gelagerten Munition angenommen werden kann, ist anzusetzen:
D = 2.0 * Q 1/3 | D... | Dicke der Bodenüberdeckung [m] |
| Q... | TNT Äquivalent der sich umsetzenden, gelagerten Explosivstoffmenge [kg] |
Bei geringerer Dicke sind bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials das Risiko und die Schadenswirkung eines Aufreißens der Überdeckung zu analysieren.
§ 9 MLV 2006 Ausgänge
- (1)Absatz eins,Die Ausgänge unterirdischer Munitionslager sind so anzulegen, dass eine oberirdische Gefährdung nach Möglichkeit verhindert wird. Unterirdische Munitionslager mit mehreren Kammern sind mit mindestens zwei Ausgängen auszustatten.
- (2)Absatz 2,Die Zugänge zu den Lagerkammern und zu den Verbindungsstollen sind so auszubauen, dass der Verkehr sowie die Ein- und Auslagerung ohne Behinderung möglich ist.
§ 10 MLV 2006 Mehrkammernsysteme
- (1)Absatz eins,Bei Mehrkammernsystemen ist für den Abstand zwischen den Lagerkammern folgender Mindestwert anzusetzen:
D = 2.0 * Q 1/3 | D... | Dicke der Gesteinsstruktur zwischen den Kammern [m] |
| Q... | TNT Äquivalent der sich umsetzenden, gelagerten Explosivstoffmenge [kg] |
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist eine Unterschreitung des Lagerkammerabstandes zulässig, sofern die Ladedichte der Explosivstoffmenge einen Wert von 50 kg Explosivstoff pro m3 Volumen der Lagerkammer unterschreitet. In diesen Fällen ist vor Errichtung der Lagerkammern eine Analyse der örtlichen Gegebenheiten sowie der militärischen Munition und der damit verbundenen Gefahrenpotentiale durchzuführen.Abweichend von Absatz eins, ist eine Unterschreitung des Lagerkammerabstandes zulässig, sofern die Ladedichte der Explosivstoffmenge einen Wert von 50 kg Explosivstoff pro m3 Volumen der Lagerkammer unterschreitet. In diesen Fällen ist vor Errichtung der Lagerkammern eine Analyse der örtlichen Gegebenheiten sowie der militärischen Munition und der damit verbundenen Gefahrenpotentiale durchzuführen.
§ 11 MLV 2006 Temperatur und Feuchtigkeit
- (1)Absatz eins,Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu schützen.
- (2)Absatz 2,Die Lagerkammern dürfen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8°C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen. Lagerkammern sind in Abhängigkeit von den zu fordernden Lagerbedingungen mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten.
- (3)Absatz 3,Entfeuchtungsgeräte, Schaltkästen und elektrische Sicherungen dürfen sich nicht innerhalb der Munitionslagerkammer befinden.
§ 12 MLV 2006 Beschaffenheit des Bodens
Der Boden der Lagerräume, der jeweiligen Vorräume sowie allfälliger Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbarem Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen.
§ 13 MLV 2006 Ausstattung
- (1)Absatz eins,Unterirdische Munitionslager sind mit einer geeigneten Notbeleuchtung auszustatten.
- (2)Absatz 2,Die Lagerkammern sind bei natürlicher Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren, in allen anderen Fällen durch gut dichtende Volltüren zu verschließen.
- (3)Absatz 3,Öffnungen für Belüftungsleitungen sind im Bereich der Explosionsverschlüsse durch entsprechend dimensionierte Explosionsklappen so auszuführen, dass keine heißen Gase und Flammen in benachbarte Lagerkammern eindringen können.
§ 14 MLV 2006 Lagerung militärischer Munition
Verwendung der Lagerräume
- (1)Absatz eins,Zur Einlagerung von militärischer Munition dürfen nur Lagerräume der Lagerobjekte oder der Lagerkammern verwendet werden. Die Lagerung sonstiger Gegenstände in den Lagerräumen ist unzulässig. Die Lagerräume sind sauber zu halten.
- (2)Absatz 2,In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut in verschlossenen Transportverpackungen aufbewahrt werden.
- (3)Absatz 3,Das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalt in einem Munitionslagerraum sind verboten.
- (4)Absatz 4,Die Vor- und Umpackräume dürfen nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalt und die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in Vor- und Umpackräumen ist unzulässig.
§ 15 MLV 2006 Zulässige Belagsmenge
Die militärische Munition ist nach Verträglichkeitsgruppen getrennt zu lagern. Ausnahmen von dieser getrennten Lagerung ergeben sich aus der Anlage 4.
§ 16 MLV 2006 Gemeinsame Lagerung
- (1)Absatz eins,Militärische Munition der gleichen Verträglichkeitsgruppe darf mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe L ohne Bedachtnahme auf die Munitionsgefahrenklasse gemeinsam gelagert werden.
- (2)Absatz 2,Die gemeinsam gelagerte Munition verschiedener Munitionsgefahrenklassen ist als Ganzes einer Munitionsgefahrenklasse nach Anlage 4 zuzuordnen. Dabei gelten für die entsprechend den Schutzabständen zulässige Höchstbelagsmenge der zusammen gelagerten Munition folgende Maßgaben:
- 1.Ziffer einsWird militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 gemeinsam mit militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.3 gelagert, so ist die gesamte militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen. Die hierfür zugelassene Höchstbelagsmenge darf nicht überschritten werden.
- 2.Ziffer 2Wird militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und1.3 in Lagerobjekten gemeinsam gelagert, so kann militärische Munition beider Munitionsgefahrenklassen für sich bis zur der jeweils gültigen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden, sofern nicht nach Anlage 4 besondere Regelungen festgelegt sind.
- 3.Ziffer 3Militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 darf gemeinsam mit militärischer Munition aller übrigen Munitionsgefahrenklassen gelagert werden. Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 allein oder gemeinsam mit militärischer Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das Explosivstoffgewicht in der Berechnung der Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
- 4.Ziffer 4Wird bei oberirdischer Lagerung in einem Lagerraum ausschließlich militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.4 gelagert, so ist die Menge des Treibladungspulvers in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
- 5.Ziffer 5Munition der Gefahrenklasse 1.5 ist wie Munition der Gefahrenklasse 1.1 zu behandeln.
- 6.Ziffer 6Munition der Gefahrenklasse 1.6 ist wie Munition der Gefahrenklasse 1.2 zu behandeln.
§ 17 MLV 2006 Lagerungsverbote
In einem unterirdischen Munitionslager dürfen nicht gelagert werden
- 1.Ziffer einsleicht entzündbare Flüssigkeiten,
- 2.Ziffer 2chemische Kampfstoffe und
- 3.Ziffer 3militärische Munition mit pyrotechnischen Sätzen, wie Leucht-, Rauch- oder Signalmunition.
§ 18 MLV 2006 Lagerung unbrauchbarer militärischer Munition
Unbrauchbare oder vorläufig unbrauchbare Munition oder Munition mit einer zerstörten Verpackung, die auf einen unbrauchbaren oder vorläufig unbrauchbaren Zustand der Munition schließen lässt, hat getrennt von jeder anderen Munition in besonders gekennzeichneten Munitionsstapeln gelagert zu werden.
§ 19 MLV 2006 Anordnung des Lagergutes
- (1)Absatz eins,Das Lagergut ist nach Art und Herstellungsdaten geordnet zu halten.
- (2)Absatz 2,Die Stapelhöhe darf bei maschinellem Stapeln 4 m, bei händischem Stapeln 2 m nicht überschreiten. Wird für die Stapelhöhe aufgrund sicherheitstechnischer Gegebenheiten eine geringere Höhe festgelegt, so ist dies durch eine geeignete Markierung im Lagerobjekt ersichtlich zu machen.
- (3)Absatz 3,Die Stapellänge darf 6 m nicht zu überschreiten. Im Einzelfall sind geringfügige Überschreitungen bei Platzmangel oder zur besseren Nutzung des vorhandenen Lagerraumes gestattet.
- (4)Absatz 4,Zwischen den Munitionsstapeln sind Durchgänge freizuhalten. Die Anzahl und Breite der Durchgänge in einem Lagerraum hat sich nach der Stapelart, der Munitionsart und Raumform sowie nach den Raumerfordernissen für den ungehinderten Einsatz von Fördermitteln und Hebezeugen zu richten. Durchgänge zwischen den Munitionsstapeln haben mindestens 80 cm breit zu sein.
- (5)Absatz 5,Militärische Munition mit weißem Phosphor ist so zu stapeln, dass eine Überprüfung und Entnahme einzelner Verpackungseinheiten möglich ist. In diesen Fällen darf die Stapelhöhe 2 m nicht überschreiten.
- (6)Absatz 6,Die Lagerung von militärischer Munition mit schubfähigem Antrieb ist beim Risiko eines gerichteten Abganges gesondert zu regeln.
- (7)Absatz 7,In den einzelnen Lagerobjekten oder Lagerkammern sind in der Nähe des Einganges die Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes, das in dem Lagerobjekt oder der Lagerkammer gelagert werden darf, sowie die zulässige Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und die tatsächlich eingelagerte Explosivstoffmenge des Lagerobjektes oder der Lagerkammer deutlich ersichtlich zu machen.
- (8)Absatz 8,Verbots-, Warn-, Gebots- und Hinweisschilder sind außen ersichtlich anzubringen. Bei dieser Beschilderung sind allfällige Regelungen hinsichtlich einer Sichteinschränkung außerhalb des Lagerareals zu beachten.
§ 20 MLV 2006 Beschaffenheit von Verkehrsflächen und Anlagen
Verkehrsflächen
- (1)Absatz eins,Die Straßen innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind so anzulegen, dass unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m, bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechend belastbare und die Benutzbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens 10% aufweisen. In Ladezonen haben sie annähernd waagrecht zu verlaufen. Ladezonen vor Munitionslagerobjekten sind so anzulegen, dass während der Ladetätigkeit ein ungehinderter Durchgangsverkehr auf der Straße möglich ist.
- (2)Absatz 2,Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen für mit militärischer Munition beladene Kraftfahrzeuge sind die erforderlichen Schutzabstände zu den einzelnen Objekten durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Analyse festzulegen. Die Analyse hat die örtlichen Gegebenheiten, die Bauart und Anordnung der benachbarten Objekte sowie die Verfügbarkeit von Schutzwällen zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3,Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen.
§ 21 MLV 2006 Schienengebundene Transporteinrichtungen
- (1)Absatz eins,Bei schienengebundenen Transportmitteln dürfen innerhalb eines militärischen Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Pressluft- und Dieselzugmaschinen sowie dieselelektrische Zugmaschinen verwendet werden.
- (2)Absatz 2,Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen. Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege haben so breit zu sein, dass ein Ausweichen beiderseits der Geleise möglich ist.
§ 22 MLV 2006 Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen
- (1)Absatz eins,Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich Tiefe und Abstand so zu verlegen, dass bei Beschädigung einer der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung von Personen oder Sachen eintritt.Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich Tiefe und Abstand so zu verlegen, dass bei Beschädigung einer der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung von Personen oder Sachen eintritt.
- (2)Absatz 2,Bei der Errichtung, der Herstellung, der Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen ist auf die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften Bedacht zu nehmen. Dabei gelten folgende Maßgaben:
- 1.Ziffer einsZur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sind Erdkabel zu verwenden.
- 2.Ziffer 2Zuleitungen zu den Objekten sind als Erdkabel auszuführen, wobei Maßnahmen gegen die Verschleppung der Blitzwirkung ins Innere von Objekten vorzusehen sind.
- 3.Ziffer 3Die elektrische Ausstattung der Lagerobjekte und Lagerkammern ist in Explosivstoffschutzausführung herzustellen.
- 4.Ziffer 4Schalter und Sicherungen elektrischer Niederspannungsanlagen dürfen nur außerhalb der Lagerräume sowie außerhalb des unmittelbaren Fahrbereiches von Flurförderfahrzeugen in einem verschließbaren Schutzkasten mit hinreichender Schutzart untergebracht werden.
- 5.Ziffer 5Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens 10 m, Umspannstationen mindestens 50 m vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt sein.
- (3)Absatz 3,Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen nur explosionsgeschützte Akkumulatoren- oder Batterieleuchten verwendet werden.
- (4)Absatz 4,Die Errichtung und der Betrieb von Sendeanlagen in der Nähe von Munitionsobjekten ist nur zulässig, wenn keine Beeinträchtigung von militärischer Munition oder Anlagen gegeben ist.
§ 23 MLV 2006 Blitzschutzanlagen
Militärische Munitionslager sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten. Dabei ist auf die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften Bedacht zu nehmen.
§ 24 MLV 2006 Beschaffenheit besonderer Einrichtungen sowie besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung
Brandschutzeinrichtungen
- (1)Absatz eins,Für jedes Munitionslager ist ein Brandschutz einzurichten und zu unterhalten. Hierbei sind bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Verhütung von Feuer zu treffen und Brandmeldeeinrichtungen zu errichten.
- (2)Absatz 2,Der Brandschutz hat mindestens zu bestehen aus
- 1.Ziffer einseinem Brandschutzelement,
- 2.Ziffer 2einer Brandschutzordnung,
- 3.Ziffer 3einem Brandschutzbuch,
- 4.Ziffer 4einem Brandschutzplan,
- 5.Ziffer 5einem Evakuierungsplan sowie
- 6.Ziffer 6aus Brand- und Räumungsübungen sowie Löschgeräteunterweisungen.
- (3)Absatz 3,Die Aufgaben des Brandschutzelements haben zu umfassen
- 1.Ziffer einsMaßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im Munitionslager,
- 2.Ziffer 2Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im anliegenden Gefährdungsbereich in Zusammenarbeit mit Anrainern, der örtlich zuständigen Feuerwehr und den Verwaltungsbehörden, sodass durch die Nachbarschaft für das Munitionslager keine über das ortsübliche Maß hinausgehende brandschutztechnische Gefährdung entsteht,
- 3.Ziffer 3Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes im Munitionslager,
- 4.Ziffer 4Kontakte mit den örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden und Feuerwehren und
- 5.Ziffer 5innerbetriebliche Brandschutzunterweisungen und Weiterbildungen.
- (4)Absatz 4,Bei einem Brandfall im Munitionslager obliegt die Einsatzleitung für die komplette Einsatzdauer dem Kommandanten des Munitionslagers oder seinem Stellvertreter.
- (5)Absatz 5,Kann ein Brand nicht sofort unter Kontrolle gebracht werden, so ist die zivile Feuerwehr zu alarmieren und alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Evakuierung des Munitionslagers und des Schutzes vor eventuell zu erwartenden Explosionen zu treffen.
- (6)Absatz 6,In der Brandschutzordnung sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen festzuhalten.
- (7)Absatz 7,Im Brandschutzbuch sind festzuhalten
- 1.Ziffer einsalle Meldungen über Verstöße gegen die Brandschutzordnung sowie betriebliche Veränderungen, die eine Erhöhung der Brandgefahr mit sich bringen,
- 2.Ziffer 2die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
- 3.Ziffer 3die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
- 4.Ziffer 4Zu- und Abgänge an Feuerlöschgerät,
- 5.Ziffer 5die durchgeführten Brandschutzübungen und daraus gewonnene Erkenntnisse,
- 6.Ziffer 6alle Brände und deren Ursachen und
- 7.Ziffer 7der regelmäßige Kontrollvermerk durch den zuständigen Vorgesetzten.
- (8)Absatz 8,Der Brandschutzplan ist nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen. Zusätzlich ist ein Evakuierungsplan zu erstellen. Mindestens einmal jährlich sind Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, so ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen. Alle Bediensteten von Munitionslagern sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
- (9)Absatz 9,Das Brandschutzgerät ist periodisch auf den ordnungemäßen Zustand und die gegebene Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Die Brandschutzordnung, der Evakuierungs- und der Brandschutzplan sind jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten und allen sich sonst im Munitionslager aufhaltenden Personen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In jedem Munitionslager sind die für die Brandbekämpfung notwendigen Einrichtungen und Geräte an geeigneten und deutlich gekennzeichneten Stellen bereit zu stellen.
- (10)Absatz 10,Wenn die Wasserversorgungsanlage eines Munitionslagers für eine wirksame Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern eine jederzeit ausreichende Löschwasserentnahme nicht sichergestellt werden kann, so sind frostgeschützte Löschwasserbehälter unterirdisch oder überschüttet an geeigneten Stellen zu errichten und mit genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu versehen.
§ 25 MLV 2006 Erste Hilfe und Unfallverhütung
- (1)Absatz eins,Für den Fall eines durch Umsetzung von militärischer Munition bedingten Unfalles sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten Maßnahmen zur Ersthilfe und der raschen weiteren medizinischen Versorgung zu planen und die erforderliche angemessene Ausstattung bereitzustellen. Die festgelegten Regelungen und bereitgestellte Ausstattung sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und nötigenfalls zu adaptieren.
- (2)Absatz 2,In militärischen Munitionslagern sind geeignete Räumlichkeiten mit der für die Erste Hilfe notwendigen Ausstattung einzurichten.
§ 26 MLV 2006 Abfallbehandlung
- (1)Absatz eins,Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten.
- (2)Absatz 2,Abfälle aus Munitionslagern sind in Munitionsabfälle und andere betriebliche Abfälle zu trennen.
- (3)Absatz 3,Munitionsabfälle sind zunächst durch Delaborieren und Inertisieren der Komponenten so zu trennen, dass ein möglichst großer Anteil ohne Explosiv- und Wirkstoff einer stofflichen Verwertung zugeführt werden kann.
- (4)Absatz 4,Für die Vernichtung der verbleibenden Komponenten mit untrennbarem Explosivstoff- oder Wirkstoffanteil sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung munitionsspezifische validierte Verfahren festzulegen, die nach dem jeweils geltenden Stand der Technik den Aspekten der Unfallverhütung, des Bedienstetenschutzes und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen haben. Bei der Festlegung dieser Verfahren ist auf die jeweils zu vernichtende Gesamtmenge Bedacht zu nehmen. In diesen Verfahren ist insbesondere eine Überwachung der freiwerdenden Schadstoff- und Schallemissionen, in Abhängigkeit von jeweils festzulegenden Mengenschwellen, vorzuschreiben. Im Übrigen haben diese Verfahren Bestimmungen über die Entsorgung bei der Vernichtung anfallender Rückstände zu enthalten.
- (5)Absatz 5,Die Behandlung anderer betrieblicher Abfälle aus Munitionslagern ist unter Bedachtnahme auf die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft bestehenden Vorschriften durchzuführen.
§ 27 MLV 2006 Sicherheitsüberprüfung
Militärische Munitionslager und deren besondere Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen.
§ 28 MLV 2006 Schlussbestimmungen
In- und Außer-Kraft-Treten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Jänner 2006 tritt die Munitionslagerverordnung, BGBl. II Nr. 16/1997, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Jänner 2006 tritt die Munitionslagerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 MLV 2006
Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Munition, die in Masse explodiert (gleichzeitige Umsetzung des gesamten Explosivstoffes der gemeinsam gelagerten Munition). Die Risiken dieser Gefahrenklasse sind Druckstoß, Splitter und Wurfstücke. Die Reichweite der durch den Druckstoß bedingten Schäden ist von der umgesetzten Explosivstoffmenge abhängig, Die Wurfstücke sind durch die Explosivstoffmenge, die bauliche Struktur des Lagerobjektes und die Kraterbildung bestimmt.
Munitionsgefahrenklasse 1.2
Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Munition, die nicht in Masse explodiert. Die Umsetzung des Explosivstoffes bewirkt zeitlich fortschreitend brennende und explodierende Munitionseinheiten, wobei einige auch gleichzeitig explodieren können. Die Risiken dieser Gefahrenklasse sind Splitter, Brandstücke und weggeschleuderte, nicht explodierte Munitionseinheiten, die beim Aufprall mit Splitter- und Brandwirkung explodieren können. Der Druckstoß bleibt im Wesentlichen auf die Wirkung der einzelnen Munitionseinheit beschränkt. Bei der Reichweite der Wirkung ist in Abhängigkeit von der Explosivstoffmenge zwischen Munition, die kleine Splitter geringer Reichweite und Munition, die große Splitter mit beträchtlicher Reichweite bildet, zu unterscheiden.
Munitionsgefahrenklasse 1.3
Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Munition, die nicht in Masse detoniert und bei der Umsetzung des Explosivstoffes eine Brandwirkung, jedoch nur eine geringe Wirkung durch Druckstoß und Splitter und Wurfstücke aufweist. Die Risiken dieser Gefahrenklasse sind hauptsächlich die starke Brandwirkung. Je nach Art der Munition kann eine rasche Umsetzung des gesamten Explosivstoffes mit heftiger Brandwirkung und intensiver Strahlung (Massenbrand) oder auch ein zeitlich fortschreitender Abbrand der Munitionseinheiten erfolgen. Brandstücke können weggeschleudert werden.
Munitionsgefahrenklasse 1.4
Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die bei Umsetzung keine wesentliche Gefahr darstellen. Die Risiken dieser Gefahrenklasse bestehen hauptsächlich in einer mäßigen Brandwirkung, Die Wirkungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Verpackungseinheiten. Eine Splitterwirkung ist gering. Bei der Einwirkung von Feuer auf die Verpackungseinheit erfolgt keine gleichzeitige Umsetzung des Inhaltes. Bei Munition der Verträglichkeitsgruppe S bleibt die Wirkung bei Umsetzung einer Munitionseinheit auf das Innere der Verpackung beschränkt.
Munitionsgefahrenklasse 1.5
Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die in Masse detonieren, aber so insensitiv sind, dass unter normalen Bedingungen nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Initiierung oder Umsetzung (Brand bis Detonation) besteht.
Munitionsgefahrenklasse 1.6
Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die nicht in Masse detonieren und nur derart extrem insensitive Explosivstoffe enthalten, dass eine vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit zufälliger Initiierung oder Umsetzung besteht.
Anl. 2 MLV 2006
Zündstoffe
Verträglichkeitsgruppe B:
Munition, die Zündstoffe enthält, und nicht mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen versehen ist.
Verträglichkeitsgruppe C:
Treibladungspulver oder andere deflagrierende Explosivstoffe oder Munition die solche Explosivstoffe enthalten
Verträglichkeitsgruppe D:
Sprengstoffe oder Schwarzpulver oder Munition, die Sprengstoffe enthält, aber ohne Zündmittel und ohne Treibladung oder Treibsatz; dazu zählt auch Munition, die Zündstoffe enthält und mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen versehen ist. Verträglichkeitsgruppe D wird für Schwarzpulver und Sprengstoffe nur angewendet, wenn sie ordnungsgemäß in staubdichten Behältern verpackt sind. Andernfalls sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und Verträglichkeitsgruppe L ist anzuwenden.
Verträglichkeitsgruppe E:
Munition, die Sprengstoff enthält, ohne Zündmittel bzw. mit Zündmitteln, die mit mindestens zwei unabhängigen Sicherungsvorrichtungen versehen sind, mit Treibladung oder Treibsatz (ausgenommen Treibladung oder Treibsatz mit einer leicht entzündlichen oder hypergolen Flüssigkeit).
Verträglichkeitsgruppe F:
Munition, die Sprengstoff enthält, mit Zündmitteln, die nicht mit mindestens zwei unabhängigen Sicherungseinrichtungen versehen sind, mit Treibladung oder Treibsatz (ausgenommen Treibladung oder Treibsatz mit einer leicht entzündlichen oder hypergolen Flüssigkeit) oder ohne Treibladung bzw. Treibsatz.
Verträglichkeitsgruppe G:
Pyrotechnische Stoffe oder Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält, oder Munition, die sowohl Explosivstoffe als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz-, Nebel- oder Rauchstoffe enthält (ausgenommen sind: Munition, die weißen Phosphor (WP), Phosphide, einen flüssigen oder gelierten brennbaren Stoff enthält und Munition, die durch Wasser aktiviert wird).
Verträglichkeitsgruppe H:
Munition, die sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.
Verträglichkeitsgruppe J:
Munition, die sowohl einen Explosivstoff, als auch einen flüssigen oder gelierten brennbaren Stoff enthält
Verträglichkeitsgruppe K:
Munition, die sowohl einen Explosivstoff als auch chemischen Kampfstoff enthält
Verträglichkeitsgruppe L:
Munition und Explosivstoffe, die aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit streng von jeder anderen Munition zu isolieren sind.
Verträglichkeitsgruppe N:
Gegenstände, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthalten.
Verträglichkeitsgruppe S:
Munition und Explosivstoffe, die so beschaffen oder verpackt sind, dass bei einer unbeabsichtigten Funktion die gefährdenden Wirkungen innerhalb des Packmittels abgefangen werden, sofern dieses nicht durch einen Brand von außengeschwächt worden ist. Wenn letzteres jedoch der Fall ist, bleiben Druckwirkung und Gefährdung durch herausgeschleuderte Teile so begrenzt, dass Brandbekämpfung oder andere Sofortmaßnahmen in unmittelbarer Nähe der Packung nicht wesentlich behindert werden oder ausgeschlossen sind.