Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
In einem unterirdischen Munitionslager dürfen nicht gelagert werden
1.Ziffer einsleicht entzündbare Flüssigkeiten,
2.Ziffer 2chemische Kampfstoffe und
3.Ziffer 3militärische Munition mit pyrotechnischen Sätzen, wie Leucht-, Rauch- oder Signalmunition.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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