Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu schützen.
(2)Absatz 2,Die Lagerkammern dürfen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8°C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen. Lagerkammern sind in Abhängigkeit von den zu fordernden Lagerbedingungen mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten.
(3)Absatz 3,Entfeuchtungsgeräte, Schaltkästen und elektrische Sicherungen dürfen sich nicht innerhalb der Munitionslagerkammer befinden.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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