§ 8 MLV 2006

MLV 2006 - Munitionslagerverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Beschaffenheit
  1. (1)Absatz eins,Unterirdische Munitionslager sind Lager, deren Lagerkammern und zugeordnete Gangsysteme in Bodenformationen so eingebettet sind, dass die Überdeckung bei einer Umsetzung der eingelagerten militärischen Munition standhält oder die Schadenswirkung entsprechend mindert. Diese Munitionslager können mit einer Lagerkammer als Einkammernsystem oder mit mehreren Lagerkammern als Mehrkammernsystem ausgestattet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die jeweiligen Lagerkammern dürfen ausgeführt werden als
    1. 1.Ziffer einszweckspezifisch angelegte Kammern oder
    2. 2.Ziffer 2künstliche oder natürliche Hohlräume, die für Lagerzwecke adaptiert worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Als Mindestdicke der Bodenüberdeckung, für die das Standhalten bei einer Umsetzung der gelagerten Munition angenommen werden kann, ist anzusetzen:

D = 2.0 * Q 1/3

D...

Dicke der Bodenüberdeckung [m]

 

Q...

TNT Äquivalent der sich umsetzenden, gelagerten Explosivstoffmenge [kg]

Bei geringerer Dicke sind bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials das Risiko und die Schadenswirkung eines Aufreißens der Überdeckung zu analysieren.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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