§ 7 MLV 2006 Beschaffenheit des Bodens und der Wände

MLV 2006 - Munitionslagerverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände hat frei von Graten und Nestern zu sein. Fußböden in Räumen, in denen mit losen Explosivstoffen gehandhabt wird, sind zusätzlich antistatisch auszuführen.

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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