§ 5 MLV 2006 Anordnung der Lagerobjekte

MLV 2006 - Munitionslagerverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Abs. 2 nicht unterschritten werden.Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Absatz 2, nicht unterschritten werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:Bei Lagerobjekten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:

Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge

[kg]

der Munitionsgefahrenklassen

1.1

1.2

1.3

1.4

Schutzabstand [m]

1000

25

 

25

 

2000

31

 

25

 

3000

35

 

25

 

4000

39

 

25

 

5000

42

 

25

 

10000

52

25

25

-

16000

61

 

28

 

20000

66

 

32

 

25000

71

 

35

 

30000

75

 

39

 

35000

79

 

42

 

40000

83

 

44

 

50000

89

 

50

 

  1. (3)Absatz 3,Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, gelten folgende Maßgaben:
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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