§ 14 MLV 2006 Lagerung militärischer Munition

MLV 2006 - Munitionslagerverordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verwendung der Lagerräume
  1. (1)Absatz eins,Zur Einlagerung von militärischer Munition dürfen nur Lagerräume der Lagerobjekte oder der Lagerkammern verwendet werden. Die Lagerung sonstiger Gegenstände in den Lagerräumen ist unzulässig. Die Lagerräume sind sauber zu halten.
  2. (2)Absatz 2,In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut in verschlossenen Transportverpackungen aufbewahrt werden.
  3. (3)Absatz 3,Das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalt in einem Munitionslagerraum sind verboten.
  4. (4)Absatz 4,Die Vor- und Umpackräume dürfen nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalt und die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in Vor- und Umpackräumen ist unzulässig.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 MLV 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 MLV 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 MLV 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 MLV 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 MLV 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MLV 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 MLV 2006
§ 15 MLV 2006