§ 16 MLV 2006 Gemeinsame Lagerung

MLV 2006 - Munitionslagerverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Militärische Munition der gleichen Verträglichkeitsgruppe darf mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe L ohne Bedachtnahme auf die Munitionsgefahrenklasse gemeinsam gelagert werden.
  2. (2)Absatz 2,Die gemeinsam gelagerte Munition verschiedener Munitionsgefahrenklassen ist als Ganzes einer Munitionsgefahrenklasse nach Anlage 4 zuzuordnen. Dabei gelten für die entsprechend den Schutzabständen zulässige Höchstbelagsmenge der zusammen gelagerten Munition folgende Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsWird militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 gemeinsam mit militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.3 gelagert, so ist die gesamte militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen. Die hierfür zugelassene Höchstbelagsmenge darf nicht überschritten werden.
    2. 2.Ziffer 2Wird militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und1.3 in Lagerobjekten gemeinsam gelagert, so kann militärische Munition beider Munitionsgefahrenklassen für sich bis zur der jeweils gültigen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden, sofern nicht nach Anlage 4 besondere Regelungen festgelegt sind.
    3. 3.Ziffer 3Militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 darf gemeinsam mit militärischer Munition aller übrigen Munitionsgefahrenklassen gelagert werden. Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 allein oder gemeinsam mit militärischer Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das Explosivstoffgewicht in der Berechnung der Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
    4. 4.Ziffer 4Wird bei oberirdischer Lagerung in einem Lagerraum ausschließlich militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.4 gelagert, so ist die Menge des Treibladungspulvers in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
    5. 5.Ziffer 5Munition der Gefahrenklasse 1.5 ist wie Munition der Gefahrenklasse 1.1 zu behandeln.
    6. 6.Ziffer 6Munition der Gefahrenklasse 1.6 ist wie Munition der Gefahrenklasse 1.2 zu behandeln.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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