§ 24 MLV 2006 Beschaffenheit besonderer Einrichtungen sowie besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung

MLV 2006 - Munitionslagerverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Brandschutzeinrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Für jedes Munitionslager ist ein Brandschutz einzurichten und zu unterhalten. Hierbei sind bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Verhütung von Feuer zu treffen und Brandmeldeeinrichtungen zu errichten.
  2. (2)Absatz 2,Der Brandschutz hat mindestens zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einseinem Brandschutzelement,
    2. 2.Ziffer 2einer Brandschutzordnung,
    3. 3.Ziffer 3einem Brandschutzbuch,
    4. 4.Ziffer 4einem Brandschutzplan,
    5. 5.Ziffer 5einem Evakuierungsplan sowie
    6. 6.Ziffer 6aus Brand- und Räumungsübungen sowie Löschgeräteunterweisungen.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufgaben des Brandschutzelements haben zu umfassen
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im Munitionslager,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im anliegenden Gefährdungsbereich in Zusammenarbeit mit Anrainern, der örtlich zuständigen Feuerwehr und den Verwaltungsbehörden, sodass durch die Nachbarschaft für das Munitionslager keine über das ortsübliche Maß hinausgehende brandschutztechnische Gefährdung entsteht,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes im Munitionslager,
    4. 4.Ziffer 4Kontakte mit den örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden und Feuerwehren und
    5. 5.Ziffer 5innerbetriebliche Brandschutzunterweisungen und Weiterbildungen.
  4. (4)Absatz 4,Bei einem Brandfall im Munitionslager obliegt die Einsatzleitung für die komplette Einsatzdauer dem Kommandanten des Munitionslagers oder seinem Stellvertreter.
  5. (5)Absatz 5,Kann ein Brand nicht sofort unter Kontrolle gebracht werden, so ist die zivile Feuerwehr zu alarmieren und alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Evakuierung des Munitionslagers und des Schutzes vor eventuell zu erwartenden Explosionen zu treffen.
  6. (6)Absatz 6,In der Brandschutzordnung sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7,Im Brandschutzbuch sind festzuhalten
    1. 1.Ziffer einsalle Meldungen über Verstöße gegen die Brandschutzordnung sowie betriebliche Veränderungen, die eine Erhöhung der Brandgefahr mit sich bringen,
    2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
    3. 3.Ziffer 3die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
    4. 4.Ziffer 4Zu- und Abgänge an Feuerlöschgerät,
    5. 5.Ziffer 5die durchgeführten Brandschutzübungen und daraus gewonnene Erkenntnisse,
    6. 6.Ziffer 6alle Brände und deren Ursachen und
    7. 7.Ziffer 7der regelmäßige Kontrollvermerk durch den zuständigen Vorgesetzten.
  8. (8)Absatz 8,Der Brandschutzplan ist nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen. Zusätzlich ist ein Evakuierungsplan zu erstellen. Mindestens einmal jährlich sind Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, so ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen. Alle Bediensteten von Munitionslagern sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
  9. (9)Absatz 9,Das Brandschutzgerät ist periodisch auf den ordnungemäßen Zustand und die gegebene Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Die Brandschutzordnung, der Evakuierungs- und der Brandschutzplan sind jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten und allen sich sonst im Munitionslager aufhaltenden Personen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In jedem Munitionslager sind die für die Brandbekämpfung notwendigen Einrichtungen und Geräte an geeigneten und deutlich gekennzeichneten Stellen bereit zu stellen.
  10. (10)Absatz 10,Wenn die Wasserversorgungsanlage eines Munitionslagers für eine wirksame Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern eine jederzeit ausreichende Löschwasserentnahme nicht sichergestellt werden kann, so sind frostgeschützte Löschwasserbehälter unterirdisch oder überschüttet an geeigneten Stellen zu errichten und mit genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu versehen.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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