Anl. 1 MLV 2006

MLV 2006 - Munitionslagerverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Munition, die in Masse explodiert (gleichzeitige Umsetzung des gesamten Explosivstoffes der gemeinsam gelagerten Munition). Die Risiken dieser Gefahrenklasse sind Druckstoß, Splitter und Wurfstücke. Die Reichweite der durch den Druckstoß bedingten Schäden ist von der umgesetzten Explosivstoffmenge abhängig, Die Wurfstücke sind durch die Explosivstoffmenge, die bauliche Struktur des Lagerobjektes und die Kraterbildung bestimmt.

Munitionsgefahrenklasse 1.2

Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Munition, die nicht in Masse explodiert. Die Umsetzung des Explosivstoffes bewirkt zeitlich fortschreitend brennende und explodierende Munitionseinheiten, wobei einige auch gleichzeitig explodieren können. Die Risiken dieser Gefahrenklasse sind Splitter, Brandstücke und weggeschleuderte, nicht explodierte Munitionseinheiten, die beim Aufprall mit Splitter- und Brandwirkung explodieren können. Der Druckstoß bleibt im Wesentlichen auf die Wirkung der einzelnen Munitionseinheit beschränkt. Bei der Reichweite der Wirkung ist in Abhängigkeit von der Explosivstoffmenge zwischen Munition, die kleine Splitter geringer Reichweite und Munition, die große Splitter mit beträchtlicher Reichweite bildet, zu unterscheiden.

Munitionsgefahrenklasse 1.3

Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Munition, die nicht in Masse detoniert und bei der Umsetzung des Explosivstoffes eine Brandwirkung, jedoch nur eine geringe Wirkung durch Druckstoß und Splitter und Wurfstücke aufweist. Die Risiken dieser Gefahrenklasse sind hauptsächlich die starke Brandwirkung. Je nach Art der Munition kann eine rasche Umsetzung des gesamten Explosivstoffes mit heftiger Brandwirkung und intensiver Strahlung (Massenbrand) oder auch ein zeitlich fortschreitender Abbrand der Munitionseinheiten erfolgen. Brandstücke können weggeschleudert werden.

Munitionsgefahrenklasse 1.4

Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die bei Umsetzung keine wesentliche Gefahr darstellen. Die Risiken dieser Gefahrenklasse bestehen hauptsächlich in einer mäßigen Brandwirkung, Die Wirkungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Verpackungseinheiten. Eine Splitterwirkung ist gering. Bei der Einwirkung von Feuer auf die Verpackungseinheit erfolgt keine gleichzeitige Umsetzung des Inhaltes. Bei Munition der Verträglichkeitsgruppe S bleibt die Wirkung bei Umsetzung einer Munitionseinheit auf das Innere der Verpackung beschränkt.

Munitionsgefahrenklasse 1.5

Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die in Masse detonieren, aber so insensitiv sind, dass unter normalen Bedingungen nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Initiierung oder Umsetzung (Brand bis Detonation) besteht.

Munitionsgefahrenklasse 1.6

Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die nicht in Masse detonieren und nur derart extrem insensitive Explosivstoffe enthalten, dass eine vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit zufälliger Initiierung oder Umsetzung besteht.

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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