§ 21 MLV 2006 Schienengebundene Transporteinrichtungen

MLV 2006 - Munitionslagerverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei schienengebundenen Transportmitteln dürfen innerhalb eines militärischen Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Pressluft- und Dieselzugmaschinen sowie dieselelektrische Zugmaschinen verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen. Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege haben so breit zu sein, dass ein Ausweichen beiderseits der Geleise möglich ist.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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