§ 18 MLV 2006 Lagerung unbrauchbarer militärischer Munition

MLV 2006 - Munitionslagerverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Unbrauchbare oder vorläufig unbrauchbare Munition oder Munition mit einer zerstörten Verpackung, die auf einen unbrauchbaren oder vorläufig unbrauchbaren Zustand der Munition schließen lässt, hat getrennt von jeder anderen Munition in besonders gekennzeichneten Munitionsstapeln gelagert zu werden.

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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