Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Mehrkammernsystemen ist für den Abstand zwischen den Lagerkammern folgender Mindestwert anzusetzen:
D = 2.0 * Q 1/3
D...
Dicke der Gesteinsstruktur zwischen den Kammern [m]
Q...
TNT Äquivalent der sich umsetzenden, gelagerten Explosivstoffmenge [kg]
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist eine Unterschreitung des Lagerkammerabstandes zulässig, sofern die Ladedichte der Explosivstoffmenge einen Wert von 50 kg Explosivstoff pro m3 Volumen der Lagerkammer unterschreitet. In diesen Fällen ist vor Errichtung der Lagerkammern eine Analyse der örtlichen Gegebenheiten sowie der militärischen Munition und der damit verbundenen Gefahrenpotentiale durchzuführen.Abweichend von Absatz eins, ist eine Unterschreitung des Lagerkammerabstandes zulässig, sofern die Ladedichte der Explosivstoffmenge einen Wert von 50 kg Explosivstoff pro m3 Volumen der Lagerkammer unterschreitet. In diesen Fällen ist vor Errichtung der Lagerkammern eine Analyse der örtlichen Gegebenheiten sowie der militärischen Munition und der damit verbundenen Gefahrenpotentiale durchzuführen.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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