Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen anzulegen als
1.Ziffer einsoberirdische Munitionslager oder
2.Ziffer 2unterirdische Munitionslager oder
3.Ziffer 3Kombination der Arten nach Z 1 und 2.Kombination der Arten nach Ziffer eins und 2,
(2)Absatz 2,Maßgeblich für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte und Lagerkammern sowie für deren räumliche Verteilung ist die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes sowie dessen chemische und physikalische Eigenschaften.
(3)Absatz 3,Die sicherheitsrelevanten Merkmale der gelagerten militärischen Munition sind charakterisiert durch Zuordnung zu
1.Ziffer einsden jeweiligen Munitionsgefahrenklassen nach Anlage 1,
2.Ziffer 2den jeweiligen Verträglichkeitsgruppen (Munitionslagergruppen) nach Anlage 2 und
3.Ziffer 3zum jeweiligen Munitionsgefahrencode nach Anlage 3.
(4)Absatz 4,Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grundlage einer jeweiligen sicherheitstechnischen Analyse festgelegt werden, insoweit es zwingende militärische Interessen erfordern und die notwendige Sicherheit sonst in geeigneter Weise gewährleistet werden kann.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 MLV 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 MLV 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 MLV 2006