Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.Ziffer einsLagergut die Gegenstände und Stoffe nach § 1,Lagergut die Gegenstände und Stoffe nach Paragraph eins,,
2.Ziffer 2Lagerobjekte die Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind,
3.Ziffer 3Lagerkammern die Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind und
4.Ziffer 4Lagerräume die Teile von Lagerobjekten und Lagerkammern, die zur Lagerung von Lagergut bestimmt sind.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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