§ 22 MLV 2006 Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen

MLV 2006 - Munitionslagerverordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich Tiefe und Abstand so zu verlegen, dass bei Beschädigung einer der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung von Personen oder Sachen eintritt.Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich Tiefe und Abstand so zu verlegen, dass bei Beschädigung einer der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung von Personen oder Sachen eintritt.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Errichtung, der Herstellung, der Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen ist auf die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften Bedacht zu nehmen. Dabei gelten folgende Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsZur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sind Erdkabel zu verwenden.
    2. 2.Ziffer 2Zuleitungen zu den Objekten sind als Erdkabel auszuführen, wobei Maßnahmen gegen die Verschleppung der Blitzwirkung ins Innere von Objekten vorzusehen sind.
    3. 3.Ziffer 3Die elektrische Ausstattung der Lagerobjekte und Lagerkammern ist in Explosivstoffschutzausführung herzustellen.
    4. 4.Ziffer 4Schalter und Sicherungen elektrischer Niederspannungsanlagen dürfen nur außerhalb der Lagerräume sowie außerhalb des unmittelbaren Fahrbereiches von Flurförderfahrzeugen in einem verschließbaren Schutzkasten mit hinreichender Schutzart untergebracht werden.
    5. 5.Ziffer 5Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens 10 m, Umspannstationen mindestens 50 m vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt sein.
  3. (3)Absatz 3,Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen nur explosionsgeschützte Akkumulatoren- oder Batterieleuchten verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Errichtung und der Betrieb von Sendeanlagen in der Nähe von Munitionsobjekten ist nur zulässig, wenn keine Beeinträchtigung von militärischer Munition oder Anlagen gegeben ist.
In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 MLV 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 MLV 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 MLV 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 MLV 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 MLV 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MLV 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 MLV 2006
§ 23 MLV 2006